Norm
StPO §364Rechtssatz
Die Versäumung der Ausführungsfrist ist allein darauf zurückzuführen, daß der Verteidiger hiezu unter Vernachlässigung der Gesetzeslage von einer vierwöchigen Frist ausgegangen ist. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Versehen minderen Grades. Dies gilt umso mehr, als gerade die durch das StPÄG 1993 geschaffene Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist die eingehende Beachtung der Übergangsregelung (Art IV Abs 6 StPÄG 1993) dringend nahelegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101350Dokumentnummer
JJR_19940526_OGH0002_0120OS00068_9400000_002