Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner Hubert U*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.August 1990, GZ 26 Vr 1585/90-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Sofort nach Verkündung des im Kopf näher bezeichneten Urteils hat der in Haft befindliche Angeklagte (in Gegenwart seines Verteidigers) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Dem Verteidiger wurde hierauf in der Folge (14.August 1990) eine Urteilsausfertigung zugestellt. Er hat jedoch verspätet (5.September 1990) eine Ausführung der Rechtsmittel erstattet und zugleich wider die Versäumung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Der Verteidiger begründet diesen Antrag damit, daß er auf seine an den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten gerichtete Mitteilung, er (der Verteidiger) nehme an, daß jener keine Berufung (!) erhebe, wenn er Gegenteiliges nicht sofort bekanntgebe, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die entsprechende Antwort erhalten habe.
Rechtliche Beurteilung
Damit war aber schon nach diesem Vorbringen der Verteidiger nicht durch unabwendbare Umstände an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO). Vielmehr hat er nur - ohne besonderen Anlaß - irrtümlich vermutet, der Angeklagte werde die angemeldeten Rechtsmittel nicht aufrechterhalten wollen, wobei er sich allerdings auf das rechtzeitige Einlangen einer von ihm für den gegenteiligen Fall geforderten Erklärung nicht verlassen durfte (RZ 1978/135, 12 Os 62/86).
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu verweigern.
Die demnach verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mußte mit Rücksicht darauf, daß bei ihrer Anmeldung keiner der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Dieses Schicksal teilt auch die Berufung des Angeklagten, weil bei ihrer Anmeldung nicht erklärt wurde, ob sich der Angeklagte durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet und eine fristgerechte Ausführung unterblieb. Durch die Neufassung des § 285 i StPO durch das StRÄG ist nämlich die zuvor vom Obersten Gerichtshof in den Fällen des § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO stets in Anspruch genommene Kompetenz auch zur formellen Berufungsentscheidung gemäß den §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO nicht berührt worden (12 Os 36/88, 15 Os 68/88).
Damit wird aber gemäß dem § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht nur mehr über die Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E21819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00117.9.1011.000Dokumentnummer
JJT_19901011_OGH0002_0130OS00117_9000000_000