Norm
StPO §364Rechtssatz
Gemäß § 364 Abs 2 StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. Über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat aber der Oberste Gerichtshof nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach § 285i StPO vorzugehen ist (§ 296 Abs 1 StPO). Sonst entscheidet über ein solches Rechtsmittel der Gerichtshof zweiter Instanz (§§ 15, 280, 294 f StPO). Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zurückgezogen, so fehlt es von vornherein an dem einzigen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine Berufung, wobei es keinen Unterschied macht, dass hier gleichzeitig mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 283 Abs 1 StPO) auch eine im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene und daher an sich unzulässige Berufung "wegen Schuld" ausgeführt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020