Gründe: Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht erkannte den am 13.Juni 1935 geborenen Wendelin T*** mit dem Urteil vom 3.Dezember 1985, GZ 2 e Vr 5.113/85-51, des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe. Nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Eine Urteilsausfertigung wu... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Die beiden Angeklagten haben ihre rechtzeitig angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das dem Verteidiger am 28. Oktober 1985 zugestellte Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 9.Mai 1985, GZ. 27 Vr 3028/83-20, verspätet ausgeführt (am 26.November 1985 überreicht). Sie verbinden ihre Rechtsmittelausführung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis. Beid... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, weil dem Angeklagten die Vertretungskündigung seines Wahlverteidigers infolge Anschriftenänderung nicht zugekommen ist und ihm die Entscheidung über die Zurückweisung der angemeldeten Berufung nicht zugestellt worden war, unter gleichzeitiger Abweisung des Restitutionsbegehrens bezüglich der Ausführungsfrist für die Nichtigke... mehr lesen...
Gründe: Naim A verbindet die erst nach Monatsfrist und damit verspätet erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist. Rechtliche Beurteilung Der Antrag ist berechtigt. Im Wiedereinsetzungsantrag bringt Naim A vor, die Rechtsmittel seien aus dem einmaligen Versehen einer sonst sehr gewissenhaften, seit sieben Jahren dort tätigen, seit drei Jahren als Kanz... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alois A des 'Vergehens der leichten und schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB' (gemeint: der Vergehen der leichten Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) schuldig erkannt. Der Angeklagte meldete sogleich nach Urteilsverkündung (am 19. November 1980) das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an; eine Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger d... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung eines Rechtsmittels ist unzulässig (so schon 11 Os 172/83). Entscheidungstexte 12 Os 112/85 Entscheidungstext OGH 29.08.1985 12 Os 112/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101302 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner A 1. des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und 2. des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in Linz 1. am 24.August 1983 den Michael Manfred B durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte, am Körper verletzt hat, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung und zwa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24.Februar 1948 geborene beschäftigungslose Erwin A und der gleichfalls beschäftigungslose, am 9.März 1955 geborene Johannes B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 21.Jänner 1985 in Feldkirch-Altenstadt in Gesellschaft als Beteiligte nach Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in einen Büroraum sowie durc... mehr lesen...
Gründe: Der am 19.November 1940 geborene Landwirt Hansjörg A wurde des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach § 15, 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 13.Jänner 1982 in Kitzbühel als Schuldner mehrerer Gläubiger versucht, durch die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots (§ 364 c ABGB) zugunsten seiner Ehegattin Karla A auf der Liegenschaft EZ. 1556 II sowie auf seinem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ. 94 II, beide inneliegend im Grundbuch ... mehr lesen...
Gründe: Nach der Verkündung des oben bezeichneten Urteils hat der Angeklagte um drei Tage Bedenkzeit gebeten (S. 84) und mit einem mit 15.Jänner 1985 datierten Schreiben selbst ein als 'Berufung' bezeichnetes Rechtsmittel angemeldet (S. 97). Soweit sich dieses inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde darstellte, wurde es vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 18.März 1985 gemäß § 285 a Z. 1 StPO, im übrigen aber vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 30. April 1985, 4 B... mehr lesen...
Norm: StPO §43aStPO §364
Rechtssatz: Da ein Antrag nach § 43 a StPO nur innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder einer sonstigen Prozeßhandlung offenstehenden Frist gestellt werden kann, ist mit der Verweigerung einer diesbezüglichen Wiedereinsetzung ein solcher Antrag gegenstandslos geworden und muß darüber nicht gesondert abgesprochen werden. Entscheidungstexte 9 Os 75/... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Renate A des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. als Beteiligte nach § 12, dritter Fall, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem sie in der Hauptverhandlung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte, gab sie noch vor Zustellung einer Urteilsausfertigung am 14.März 1985 bekannt, daß ihr ausgewiesener Verteidiger (Rechtsanwalt Dr.... mehr lesen...
Gründe: Gegen das oben bezeichnete Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung an, worauf seinem (von ihm am 25.Oktober 1984 bevollmächtigten) Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.Ronald B, am 25.Jänner 1985 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (Rückschein auf Seite 110). Am 22.Februar 1985, sohin verspätet, übergab der Verteidiger den Schriftsatz mit der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Post zur Beförderung an das Gericht (S. 127)... mehr lesen...
Gründe: Der Jugendgerichtshof Wien als Schöffengericht erkannte (ua) den am 17.6.1969 geborenen Georg A mit dem Urteil vom 21.12.1984, GZ 4 c Vr 1088/84-24, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 StGB schuldig und schob gemäß dem § 13 (Abs. 1) JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig auf. Nach der Urteilsverkündung erklärten der Angeklagte und seine gesetzliche Ve... mehr lesen...
Norm: StPO §285b Abs2StPO §364
Rechtssatz: Abweisung einer gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde als verspät gerichteten Beschwerde und Bewilligung der Wiedereinsetzung. Entscheidungstexte 12 Os 181/84 Entscheidungstext OGH 07.03.1985 12 Os 181/84 13 Os 94/87 Entscheidungstext OGH 23.07.1987 13 Os 94/87 Vgl a... mehr lesen...
Norm: StPO §364ZustG §13 Abs4
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet (und auch gar nicht in der Lage), dafür Sorge zu tragen, daß in seiner Abwesenheit Zustellungen an Kanzleiangestellte durchgeführt werden. Ein Verschulden des Verteidigers an der (aus anderen Gründen eingetretenen) Fristversäumnis kann allein daraus nicht abgeleitet werden. Entscheidungstexte 12 Os 181/84 ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.September 1984 wurde Arnold A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat am selben Tag Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON. 12). Die Zustellung des Urteils wurde am 4. und am 5.Oktober 1984 in der Kanzlei der ausgewiesenen Verteidiger des Angeklagten, der Rechtsanwälte Dr. Gerald ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Bleibt der Verteidiger, nachdem die ihm zugestellte Urteilsausfertigung in seiner Kanzlei in Verstoß geraten ist, untätig und läßt die - in seinem Terminkalender vermerkte - Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen, so liegt darin ein (sogar schweres) Verschulden, welches eine Wiedereinsetzung ausschließt. Entscheidungstexte 13 Os 90/84 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Kein Verschulden des Verteidigers an der Versäumung der Ausführungsfrist, wenn der verhaftete Angeklagte, der sich Bedenkzeit vorbehalten und mit ihm vereinbart hat, allenfalls selbst Nichtigkeitsbeschwerde anzumelden, diese Anmeldung fristgerecht vornahm, dem Verteidiger aber bei zwei telefonischen Rückfragen sieben und elf Tage nach der Hauptverhandlung von der Geschäftsabteilung die falsche Auskunft erteilt wurde,... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldungsfrist für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung durch das Erstgericht ist für den OGH unbeachtlich, weil ausschließlich das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, von den gesetzlichen Folgen einer derartigen Fristversäumnis (unter den im § 364 StPO vorgesehenen Bedingungen) im Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dispensieren. ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §39 Abs3StPO §364
Rechtssatz: Auch der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Angeklagten) ist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages legitimiert. Entscheidungstexte 11 Os 192/82 Entscheidungstext OGH 22.12.1982 11 Os 192/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088... mehr lesen...
Gründe: 1.) Zur Beschwerde des Angeklagten Franz A: Mit Beschluß des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes Linz vom 8. Juni 1982, ON. 19 d.A., wurde die vom Verteidiger des jugendlichen Angeklagten - nach rechtzeitiger Anmeldung der Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung am 30.November 1981 gegen das am 26. November 1981 verkündete Urteil des Jugendschöffengerichtes Linz (vgl. ON. 12 d.A.) schriftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde, ON. 14 d.A., gemäß § 285 a Z.... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderem) Kurt C und Walter B des Vergehens der (schweren) Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 2 (im Tenor versehentlich: Z 4) StGB als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie am 28. September 1979 (in Wien) zu der von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung mit Faustschlägen und Fußtritten verübten vorsätzlichen leichten Körperverletzung an Gerald D und Hans E beitru... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 StGB. und des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 20.Dezember 1978 seine Ehegattin Anna A mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Übergabe von 170.000 S Bargeld zu nötigen trachtete, wobei er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereic... mehr lesen...
Norm: StPO §40 Abs2 AStPO §364
Rechtssatz: Kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn das Hindernis des § 364 Abs 1 Z 1 StPO nur in der Person eines von mehreren Wahlverteidigern eingetreten ist. Entscheidungstexte 11 Os 131/79 Entscheidungstext OGH 26.03.1980 11 Os 131/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:198... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Verschulden des Verteidigers, der hinsichtlich eines unvollständig vorbereiteten Schriftsatzes (hier: bloße Berufungsanmeldung), den er als solchen unterschreibt, nur einen Korrekturauftrag an die Schreibkraft erteilt, sich aber sonst nicht weiter um die Durchführung der Korrektur sorgt. Entscheidungstexte 13 Os 154/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 1979 wurde der am 6. November 1937 geborene Manfred A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte sogleich nach der Urteilsverkündung - somit rechtzeitig - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (Band II S. 98). Am 26.... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Wiedereinsetzung zulässig, auch wenn die Nichtigkeitsbeschwerde bereits rechtskräftig gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen worden ist (vgl SSt 19/23). Entscheidungstexte 9 Os 56/79 Entscheidungstext OGH 29.05.1979 9 Os 56/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101294 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. November 1978, GZ 28 Vr 1600/78-27, wurde der am 7. Juni 1943 geborene Winfried A der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte keine Erklärung ab (S. 241 d. A). Mit einem noch vom selben Tag datierten und am 1.... mehr lesen...