Norm: StPO §364
Rechtssatz: Die rechtzeitige Einbringung der Rechtsmittelausführungen obliegt bei formeller Verteidigung in erster Linie dem Verteidiger des Angeklagten. Eine Erkrankung oder eine sonstige Behinderung des Angeklagten während der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel ist daher grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund. Entscheidungstexte 11 Os 49/65 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Mißverstehen der Rechtsmittelbelehrung zufolge Erregung und Rechtsirrtum des Wiedereinsetzungswerbers - kein Wiedereinsetzungsgrund. Entscheidungstexte 10 Os 247/64 Entscheidungstext OGH 11.12.1964 10 Os 247/64 Veröff: EvBl 1965/231 S 334 9 Os 84/80 Entscheidungstext OGH 13.08.1980 9 Os 84/80 Vg... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Keine Wiedereinsetzung, wenn wegen Erkrankung der Kanzleiangestellten die teilweise Übertragung der Tonbandaufnahme, womit unter anderem die Rechtsmittelanmeldung aufgenommen wurde, unterbleibt. Entscheidungstexte 11 Os 171/64 Entscheidungstext OGH 21.09.1964 11 Os 171/64 Veröff: SZ 35/47 European Case Law... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Zum Begriff der "unabwendbaren Umstände". Über die Bedeutung einer Substitution. Entscheidungstexte 12 Os 87/63 Entscheidungstext OGH 05.04.1963 12 Os 87/63 Veröff: RZ 1963,131 11 Os 190/65 Entscheidungstext OGH 30.11.1965 11 Os 190/65 9 Os 200/77 E... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Ein nicht vorhersehbares Versehen der im allgemeinen klaglos arbeitenden Postorgane stellt einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar. Entscheidungstexte 12 Os 140/62 Entscheidungstext OGH 06.09.1962 12 Os 140/62 10 Os 72/79 Entscheidungstext OGH 09.05.1979 10 Os 72/79 Vg... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Eine unrichtige Rechtsbelehrung über den Ablauf von Fristen, die ein Angeklagter von dritten Personen, die dazu noch rechtsunkundig sind, erhalten hat, vermag keinen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 364 StPO darzustellen. Entscheidungstexte 12 Os 190/62 Entscheidungstext OGH 22.06.1962 12 Os 190/62 9 Os 132... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Der Nachweis des Vorliegens der im § 364 StPO angeführten unabwendbaren Umstände ist in striktester Form zu erbringen. Bloße Vermutungen und selbst ein Wahrscheinlichkeitsbeweis können gegenüber dem in seinen rechtlichen Folgen bereits rechtskräftig feststehenden Versäumnisse nicht als ausreichend erachtet werden; es bedarf daher der rechtlichen Gewißheit darüber seitens des Gerichtes. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §48StPO §364
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte eine Kanzleileiterin hat, die sich seit einer Reihe von Jahren bewährt hat, ohne jemals eine Pflicht versäumt zu haben, so ist ihm ein nicht vorhersehbares Versagen dieser Kanzleileiterin, das in einer überflüssigen und falschen Kombination ihr zur Kenntnis gelangter Umstände bestand, nicht als Fehler anzurechnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Über den Wortlaut des § 364 StPO hinaus muß die Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zugelassen werden (Slg 2592, SSt XI,77). Entscheidungstexte 9 Os 375/59 Entscheidungstext OGH 30.03.1960 9 Os 375/59 13 Os 110/74 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23DSt 1990 §77 Abs2StPO §364
Rechtssatz: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der StPO über die Wiedereinsetzung (§364 StPO). Entscheidungstexte Bkd 18/59 Entscheidungstext OGH 21.05.1959 Bkd 18/59 Veröff: AnwBl 1959,91 Bkd 16/59 Entscheidungstext OGH 28.01.1960 Bkd 16/59 Beisatz: Der Anzeiger ist im Dis... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Unanwendbare Umstände im Sinne des § 364 StPO sind solche, die bei Berücksichtigung des gewöhnlichen Ablaufes der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeit einbezogen werden und denen man auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht in seinen Handlungen nicht entgehen kann. Entscheidungstexte 9 Os 267/58 Entscheidungstext OGH 23.10.1958 9 Os 267/58 ... mehr lesen...
Norm: StPO §46 Abs3StPO §364
Rechtssatz: Die Vermutung, die das Gesetz an das Nichterscheinen des Privatanklägers knüpft, ist durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verwehrt. Entscheidungstexte 5 Os 987/56 Entscheidungstext OGH 26.10.1956 5 Os 987/56 Veröff: SSt XXVII/67 = EvBl 1957/55 S 77 = RZ 1957 H1,11 ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Bewußtlosigkeit infolge Selbstmordversuches kann tauglicher Wiedereinsetzungsgrund sein. Entscheidungstexte 5 Os 1278/52 Entscheidungstext OGH 17.12.1952 5 Os 1278/52 Veröff: EvBl 1953/242 S 307 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101211 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Erkrankung des Verteidigers als Wiedereinsetzungsgrund. Entscheidungstexte 3 Os 95/50 Entscheidungstext OGH 19.04.1950 3 Os 95/50 Veröff: EvBl 1951/9 S 20 12 Os 62/76 Entscheidungstext OGH 30.06.1976 12 Os 62/76 13 Os 57/77 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Über den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof. Entscheidungstexte 1 Ob 863/48 Entscheidungstext OGH 25.03.1949 1 Ob 863/48 9 Os 69/60 Entscheidungstext OGH 08.03.1960 9 Os 69/60 Ver... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bereits ergangen ist und der Antragsteller vorher eine Richtigstellung des Verhandlungsprotokolles nicht begehrt hat. Entscheidungstexte 2 Os 92/47 Entscheidungstext OGH 09.09.1947 2 Os 92/47 ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann sich auf ein Versäumnis eines Kanzleiangestellten des Verteidigers stützen. (vgl RZ 59,29). Entscheidungstexte 2 Os 60/47 Entscheidungstext OGH 11.04.1947 2 Os 60/47 Veröff: JBl 1947,329 9 Os 375/59 Entsch... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels steht gemäß § 364 StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Gericht zu. Entscheidungstexte 2 Os 514/46 Entscheidungstext OGH 20.12.1946 2 Os 514/46 Veröff: SSt XIX/23 ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Gesetzesunkenntnis des Verteidigers ist kein Wiedereinsetzungsgrund. Entscheidungstexte 2 Os 223/46 Entscheidungstext OGH 28.09.1946 2 Os 223/46 Veröff: ÖJZ 1946,487 13 Os 151/92 Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 151/92 Beisatz: Kein Fortbestand des Hindernisses nur auf Grund mangelnder Rechtskenntni... mehr lesen...
Norm: StPO §282 AaStPO §364
Rechtssatz: Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur von dem Beschuldigten - nicht auch von den übrigen im § 282 StPO genannten Personen - gestellt werden und auch von diesem nur dann, wenn es sich um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil handelt. Ist die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß des Gerichtes erster Instanz versäumt worden, so finden die Bestimm... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann die Wiedereinsetzung nach dem § 364 StPO bewilligt werden. Entscheidungstexte 5 Os 967/31 Entscheidungstext OGH 21.10.1931 5 Os 967/31 Veröff: SSt XI/77 10 Os 117/67 Entscheidungstext OGH 26.09.1967 10 Os 117/67 V... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 364 StPO über die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen im Disziplinarverfahren. Entscheidungstexte Ds 18/25 Entscheidungstext OGH 02.07.1925 Ds 18/25 Veröff: SSt V/81 Bkd 87/63 Entscheidungstext OGH 10.02.1964 Bk... mehr lesen...