RS OGH 1991/10/15 14Os106/91 (14Os107/91), 13Os151/92 (13Os154/92, 13Os155/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §364

Rechtssatz

Ungeschriebene (rechtslogische) Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (oder Ausführung) eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ist zum einen, daß das versäumte Rechtsmittel, von seiner Verspätung abgesehen, an sich zulässig gewesen wäre; zum anderen aber auch, daß es ansonsten präkludiert wäre, also ohne Wiedereinsetzung nicht mehr zur Verfügung stünde. Beide Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wesen dieses Rechtsbehelfs, der dem Beschuldigten die durch unverschuldete Säumnis genommene Möglichkeit zweckentsprechender Bekämpfung eines Urteils wiedereröffnen soll.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 106/91
    Entscheidungstext OGH 15.10.1991 14 Os 106/91
  • 13 Os 151/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 151/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101176

Dokumentnummer

JJR_19911015_OGH0002_0140OS00106_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten