Norm
StPO §364Rechtssatz
Ungeschriebene (rechtslogische) Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (oder Ausführung) eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ist zum einen, daß das versäumte Rechtsmittel, von seiner Verspätung abgesehen, an sich zulässig gewesen wäre; zum anderen aber auch, daß es ansonsten präkludiert wäre, also ohne Wiedereinsetzung nicht mehr zur Verfügung stünde. Beide Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wesen dieses Rechtsbehelfs, der dem Beschuldigten die durch unverschuldete Säumnis genommene Möglichkeit zweckentsprechender Bekämpfung eines Urteils wiedereröffnen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101176Dokumentnummer
JJR_19911015_OGH0002_0140OS00106_9100000_002