Norm
StPO §364Rechtssatz
Der Angeklagte hat richtige Rechtsbelehrung erhalten, er hat dazu in Anwesenheit seines Verteidigers auch eine dieser Belehrung (und dem Gesetz) entsprechende Erklärung in Richtung der Anmeldung eines bestimmten Rechtsmittels (= Berufung wegen Strafe) abgegeben, ohne auf andere mögliche Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) zu verzichten. Ein Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung weiterer Rechtsmittel begründen könnte, ist darin nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101185Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0130OS00157_9500000_005