TE OGH 2005/7/28 15Os68/05x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter P***** und eine Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über den Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten Regina P***** betreffend die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. April 2005, GZ 14 Hv 1093/01g-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter P***** und eine Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über den Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten Regina P***** betreffend die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. April 2005, GZ 14 Hv 1093/01g-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Angeklagten Regina P***** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung bewilligt.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden, am Donnerstag, dem 7. April 2005 verkündeten Urteil wurden Peter P***** und Regina P***** – diese als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG – des (Finanz-)Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden, am Donnerstag, dem 7. April 2005 verkündeten Urteil wurden Peter P***** und Regina P***** – diese als Beteiligte nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG – des (Finanz-)Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Gegen das Urteil meldete Regina P***** durch ihre Verteidigerin mit einem mit 11. April 2005 datierten und erst am nächsten Tag zur Post gegebenem Schriftsatz Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 80). Der Vorsitzende des Schöffengerichtes wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 21. April 2005 als verspätet zurück, weil die Anmeldung des Rechtsmittels gemäß § 284 Abs 1 erster Satz iVm § 6 StPO spätestens am 11. April 2005 hätte abgesendet werden müssen (ON 81). Der Beschluss wurde der Verteidigerin am 12. Mai 2005 zugestellt. Mit am 18. Mai 2005 zur Post gegebenem Schriftsatz beantragte die Angeklagte daraufhin durch ihre Verteidigerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Der Schriftsatz mit der Anmeldung sei zwar noch am 11. April 2005 von der Verteidigerin unterschrieben worden, entgegen den erteilten Anweisungen aber von der seit mehreren Jahren zuverlässig arbeitenden Kanzleileiterin versehentlich – auf Grund der Annahme, auch für den Lauf der Frist würden nur Werktage zählen – erst am 12. April 2005 zur Post gegeben worden. Dieses Vorbringen ist durch eine eidesstättige Erklärung der Kanzleileiterin bescheinigt (ON 82).Gegen das Urteil meldete Regina P***** durch ihre Verteidigerin mit einem mit 11. April 2005 datierten und erst am nächsten Tag zur Post gegebenem Schriftsatz Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 80). Der Vorsitzende des Schöffengerichtes wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 21. April 2005 als verspätet zurück, weil die Anmeldung des Rechtsmittels gemäß Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 6, StPO spätestens am 11. April 2005 hätte abgesendet werden müssen (ON 81). Der Beschluss wurde der Verteidigerin am 12. Mai 2005 zugestellt. Mit am 18. Mai 2005 zur Post gegebenem Schriftsatz beantragte die Angeklagte daraufhin durch ihre Verteidigerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Der Schriftsatz mit der Anmeldung sei zwar noch am 11. April 2005 von der Verteidigerin unterschrieben worden, entgegen den erteilten Anweisungen aber von der seit mehreren Jahren zuverlässig arbeitenden Kanzleileiterin versehentlich – auf Grund der Annahme, auch für den Lauf der Frist würden nur Werktage zählen – erst am 12. April 2005 zur Post gegeben worden. Dieses Vorbringen ist durch eine eidesstättige Erklärung der Kanzleileiterin bescheinigt (ON 82).

Rechtliche Beurteilung

Der Wiedereinsetzungsantrag ist berechtigt.

Für die Verteidigerin war das einmalige Fehlverhalten der seit mehreren Jahren bei ihr beschäftigten und stets zuverlässigen Kanzleileiterin ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem sie angesichts der ausreichenden Vorsorge für die rechtzeitige Anmeldung kein Verschulden trifft und der es ihr unmöglich machte, innerhalb offener Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung anzumelden (vgl 15 Os 47/04 mwN).Für die Verteidigerin war das einmalige Fehlverhalten der seit mehreren Jahren bei ihr beschäftigten und stets zuverlässigen Kanzleileiterin ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem sie angesichts der ausreichenden Vorsorge für die rechtzeitige Anmeldung kein Verschulden trifft und der es ihr unmöglich machte, innerhalb offener Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung anzumelden vergleiche 15 Os 47/04 mwN).

Da somit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, war dem Antrag – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Folge zu geben.

Anmerkung

E78097 15Os68.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00068.05X.0728.000

Dokumentnummer

JJT_20050728_OGH0002_0150OS00068_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten