RS OGH 1992/1/8 EKM16487/90 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 08.01.1992
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Norm

MRK Art6 Abs1 II4
MRK Art6 Abs1 II5a3
MRK Art6 Abs1 II5a4
MRK Art6 Abs3 lita IV1
MRK Art6 Abs3 litb IV2
StPO §364
StPO §462 Abs2

Rechtssatz

EKMR 8.1.1992, 16487/90 (Beschwerde gg Österreich)

Das Verfahren zur Erlassung einer Strafverfügung berührt an sich nicht das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren vor einem Gericht, vorausgesetzt, daß er die Strafverfügung bekämpfen und auf diese Weise ein normales Verfahren herbeiführen kann. Die Zustellung einer Strafverfügung an den Betroffenen muß strengen Voraussetzungen unterworfen werden; für Personen, welche ohne ihr Verschulden eine Frist versäumt haben, muß ein angemessener Rechtsschutz zur Verfügung stehen.

Veröff: ÖJZ 1992,421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105690

Dokumentnummer

JJR_19920108_AUSL000_000EKM16487_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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