Norm
MRK Art6 Abs1 II4Rechtssatz
EKMR 8.1.1992, 16487/90 (Beschwerde gg Österreich)
Das Verfahren zur Erlassung einer Strafverfügung berührt an sich nicht das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren vor einem Gericht, vorausgesetzt, daß er die Strafverfügung bekämpfen und auf diese Weise ein normales Verfahren herbeiführen kann. Die Zustellung einer Strafverfügung an den Betroffenen muß strengen Voraussetzungen unterworfen werden; für Personen, welche ohne ihr Verschulden eine Frist versäumt haben, muß ein angemessener Rechtsschutz zur Verfügung stehen.
Veröff: ÖJZ 1992,421
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105690Dokumentnummer
JJR_19920108_AUSL000_000EKM16487_9000000_001