RS OGH 1990/9/27 12Os105/90 (12Os106/90), 13Os12/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

StPO §270 Abs3
StPO §285
StPO §364

Rechtssatz

Angesichts einer durch die Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil erforderlich gewordenen Neuzustellung der Entscheidung und der rechtzeitigen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der dadurch in Gang gesetzten (neuen) Rechtsmittelfrist (SSt 47/50) ist ein zuvor eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag obsolet geworden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 105/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 12 Os 105/90
  • 13 Os 12/07z
    Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 12/07z
    Auch; nur: Durch die Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil wird die Neuzustellung der Entscheidung erforderlich. Innerhalb der dadurch in Gang gesetzten (neuen) Rechtsmittelfrist ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden sind rechtzeitig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098932

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0120OS00105_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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