RS OGH 1995/11/22 13Os157/95, 13Os2/08f, 14Os153/21p, 14Os5/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

StPO §284 Abs1 A
StPO §364

Rechtssatz

Selbst eine nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung abgegebene allgemeine Erklärung "Rechtsmittel erheben zu wollen" (wie sie der Verteidiger behauptet) stellt eine nicht näher spezifizierte Absichtserklärung dar, die die Frist zur Rechtsmittelanmeldung offen lässt, wie etwa ebenso die Erklärung, auf Rechtsmittel nicht zu verzichten oder sich Bedenkzeit vorzubehalten. Tatsächlich wurde daher keine Frist versäumt sondern vom Angeklagten bewusst nicht genützt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 157/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 13 Os 157/95
  • 13 Os 2/08f
    Entscheidungstext OGH 13.02.2008 13 Os 2/08f
    Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Erklärung, Rechtsmittel anzumelden, ist als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen. Entsprechendes gilt für die Anmeldung der Berufung. (T1)
  • 14 Os 153/21p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 153/21p
    Vgl
  • 14 Os 5/22z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 14 Os 5/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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