Norm
RAO §45 Abs4Rechtssatz
Die im § 45 Abs 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Eine Verteidigerumbestellung aus Zweckmäßigkeitsgründen widerspricht somit dem Gesetz, kann aber dann, wenn der neu bestellte Verteidiger im Vertrauen auf den neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist nach gesetzmäßiger Umbestellung die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet ausführt, einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072347Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0150OS00164_9200000_001