RS OGH 1993/4/15 15Os164/92 (15Os165/92), 15Os37/93 (15Os38/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1993
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Norm

RAO §45 Abs4
StPO §364

Rechtssatz

Die im § 45 Abs 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Eine Verteidigerumbestellung aus Zweckmäßigkeitsgründen widerspricht somit dem Gesetz, kann aber dann, wenn der neu bestellte Verteidiger im Vertrauen auf den neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist nach gesetzmäßiger Umbestellung die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet ausführt, einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 164/92
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 164/92
  • 15 Os 37/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 15 Os 37/93
    Vgl aber; nur: Die im § 45 Abs 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. (T1) Veröff: JBl 1994,767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072347

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0150OS00164_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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