TE OGH 1997/9/4 11Os187/96

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand L***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen (1.) über die Reassumierung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 4.März 1997, GZ 11 Os 187/96-7, sowie (2.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 9. August 1996, GZ 11 Vr 1304/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand L***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen (1.) über die Reassumierung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 4.März 1997, GZ 11 Os 187/96-7, sowie (2.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 9. August 1996, GZ 11 römisch fünf r 1304/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 4.März 1997, GZ 11 Os 187/96-7, wird aufgehoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Beschluß wies der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten gegen das im Spruch angeführte Urteil erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil bei deren Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet worden und eine fristgerechte Ausführung unterblieben war.Mit dem oben bezeichneten Beschluß wies der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten gegen das im Spruch angeführte Urteil erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil bei deren Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet worden und eine fristgerechte Ausführung unterblieben war.

Dieser Beschluß war nunmehr im Hinblick darauf, daß der Aktenlage zu entnehmen ist, daß das Erstgericht die Rechtsmittelausführung (per Telefax) - entgegen dem auf der Telekopie angebrachten Vermerk der Einlaufstelle (S 519) - nicht erst am 18.November 1996 (Montag), sondern schon am 15.November 1996 (Freitag), dem letzten Tag der Ausführungsfrist, - wenngleich nach dem Ende der Amtsstunden - empfangen hatte (vgl Foregger/Kodek StPO6 § 6 Anm II), in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff StPO zu reassumieren (vgl Mayerhofer StPO4 Vorbem zu § 352 ENr 2, 4; vgl auch 14 Os 176/93, 15 Os 109/90 uva).Dieser Beschluß war nunmehr im Hinblick darauf, daß der Aktenlage zu entnehmen ist, daß das Erstgericht die Rechtsmittelausführung (per Telefax) - entgegen dem auf der Telekopie angebrachten Vermerk der Einlaufstelle (S 519) - nicht erst am 18.November 1996 (Montag), sondern schon am 15.November 1996 (Freitag), dem letzten Tag der Ausführungsfrist, - wenngleich nach dem Ende der Amtsstunden - empfangen hatte vergleiche Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 6, Anmerkung römisch II), in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 352, ff StPO zu reassumieren vergleiche Mayerhofer StPO4 Vorbem zu Paragraph 352, ENr 2, 4; vergleiche auch 14 Os 176/93, 15 Os 109/90 uva).

Der demgemäß einer Sachentscheidung unterzogenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB, der versuchten Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB, des Mißbrauches eines Autoritäts- verhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraph 209, StGB sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB, der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15,, 211 Absatz eins, StGB, des Mißbrauches eines Autoritäts- verhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

A) zumindest von 1990 bis 6.Feber 1993 in Liezen in mehrmaligen

Angriffen mit seiner unmündigen Tochter Birgit L***** (geboren am 6. Feber 1979), den außerehelichen Beischlaf unternommen;

B) Ende April/Anfang Mai 1993 in Tauplitz seine Tochter Birigt L*****

mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt;

C) I) die nachgenannten Unmündigen auf andere Weise als durchC) römisch eins) die nachgenannten Unmündigen auf andere Weise als durch

Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar:

1. zwischen 1991 und 1993 in Liezen und von 1993 bis 1994 in Tauplitz in mehreren Angriffen seinen Sohn Ferdinand L***** (geboren am 14. Juni 1980), indem er einerseits im unbekleideten Zustand den auf ihm Liegenden am Glied erfaßte und (dieses) bis zum Samenerguß rieb und auch sein Glied an den Oberschenkeln des Ferdinand L***** bis zum Samenerguß rieb und andererseits sein erigiertes Glied in die Afteröffnung seines Sohnes einführte bzw damit in Berührung brachte;

2. im Juni 1992 in Liezen Sabrina H***** (geboren am 29.Oktober 1981), indem er ihr unter die Unterhose griff und sie an der Scheide betastete;

II) zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person verleitet, und zwar:römisch II) zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person verleitet, und zwar:

1. zwischen Ende 1991 und Mitte 1992 in Liezen seine unmündigen Kinder Ferdinand L***** und Birgit L*****, indem er von Ferdinand L***** verlangte, er solle sein Glied in die Scheide der Birgit L***** einführen, wobei er eigenhändig das nicht erigierte Glied des Sohnes gegen die Scheidenöffnung der Tochter drückte;

2. Anfang 1995 in Tauplitz seinen (mittlerweile mündigen) Sohn Ferdinand L***** und seine unmündige Tochter Sandra L***** (geboren am 16.Mai 1984), indem er Ferdinand L***** veranlaßte, mit seinem erigierten Glied 5 bis 10 Minuten lang an deren Scheide zu spielen bzw einzudringen, und Sandra L***** veranlaßte, diese Handlungen an sich zu dulden, was beide auch befolgten;

III) seit Frühjahr 1993 bis 14.Juni 1994 in Tauplitz in mehrfachen Angriffen, um sich geschlechtlich zu erregen bzw zu befriedigen, seinen unmündigen Sohn Ferdinand L***** dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er ihn veranlaßte, sein erigiertes Glied in die Hand zu nehmen und bis zum Samenerguß zu reiben;römisch III) seit Frühjahr 1993 bis 14.Juni 1994 in Tauplitz in mehrfachen Angriffen, um sich geschlechtlich zu erregen bzw zu befriedigen, seinen unmündigen Sohn Ferdinand L***** dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er ihn veranlaßte, sein erigiertes Glied in die Hand zu nehmen und bis zum Samenerguß zu reiben;

D) im August 1995 in Tauplitz dadurch, daß er sein Glied an jenem

seines Sohnes Ferdinand L***** rieb und dabei mehrmals zum Samenerguß gelangte, sohin mit einer Person männlichen Geschlechtes, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben;

E) nachstehend angeführte Handlungen, die geeignet sind, die

sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor nachstehend bezeichneten unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar:

I. im Jahr 1992 oder 1993 in Liezen, indem er seiner Tochter Birgit L***** ein Pornovideo vorführte;römisch eins. im Jahr 1992 oder 1993 in Liezen, indem er seiner Tochter Birgit L***** ein Pornovideo vorführte;

2. im Sommer 1994 in Tauplitz dadurch, daß er der Griseldis B***** (geboren am 19.Dezember 1980) seinen in einem Zelt liegenden nackten Sohn Ferdinand L***** zeigte und sie dabei fragte, ob sie dessen Glied anfassen möchte;

F) durch die zu A) und B) beschriebenen Tathandlungen versucht, mit

seiner Tochter Birgit L*****, sohin einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf zu vollziehen;

G) durch die zu A), C) I 1. und C) III) sowie D) beschriebenenG) durch die zu A), C) römisch eins 1. und C) römisch III) sowie D) beschriebenen

Tathandlungen seine minderjährigen Kinder Birgit L***** und Ferdinand L***** zur Unzucht mißbraucht bzw, um sich geschlechtlich zu erregen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen;

H) am 19.Dezember 1995 seine Ehefrau Ingrid L***** durch Versetzen

eines Schlages gegen das Gesicht am Körper verletzt (Hämatom am rechten Auge).

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Mängelrüge (Z 5) als auch die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten sind nicht berechtigt.Sowohl die Mängelrüge (Ziffer 5,) als auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten sind nicht berechtigt.

Soweit nämlich die erstere eine Aktenwidrigkeit damit geltend macht, daß sie ohne nähere Konkretisierung bestimmter Aussagenteile behauptet, die Tatrichter hätten die Aussage des Ferdinand L***** jun. (AS 246) "unrichtig" und jene der Birgit L***** (AS 219) "unvollständig" wiedergegeben, läßt sie schon eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285 a Z 2 StPO) vermissen, indem sie nicht zum Ausdruck bringt, in welchen im Urteil wiedergegebenen Äußerungen der beiden Zeugen die Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit gelegen sein soll. Wenngleich die Tatrichter ihre Feststellungen (unter anderem) auf die Aussagen der genannten Zeugen stützten, erfolgte im Urteil im übrigen gar keine inhaltliche Wiedergabe von Aussageteilen, wie dies für den zur Prüfung nach dem Vorliegen einer Aktenwidrigkeit anzustellenden Vergleich mit den tatsächlich abgelegten Aussagen erforderlich wäre. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß die erstgerichtliche Darstellung, wonach die bekämpfte Urteilsannahme, der Angeklagte habe bei wiederholten inkriminierten Vorfällen mit seinem Glied die Scheide seiner Tochter Birgit (zumindest) berührt, in den Angaben des Mädchens und der Verantwortung des (weitestgehend geständigen) Angeklagten eine Grundlage haben, nach der Aktenlage (s dazu insbes AS 209 iVm AS 445; AS 99 d verso sowie 99 f iVm AS 437) richtig ist.Soweit nämlich die erstere eine Aktenwidrigkeit damit geltend macht, daß sie ohne nähere Konkretisierung bestimmter Aussagenteile behauptet, die Tatrichter hätten die Aussage des Ferdinand L***** jun. (AS 246) "unrichtig" und jene der Birgit L***** (AS 219) "unvollständig" wiedergegeben, läßt sie schon eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) vermissen, indem sie nicht zum Ausdruck bringt, in welchen im Urteil wiedergegebenen Äußerungen der beiden Zeugen die Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit gelegen sein soll. Wenngleich die Tatrichter ihre Feststellungen (unter anderem) auf die Aussagen der genannten Zeugen stützten, erfolgte im Urteil im übrigen gar keine inhaltliche Wiedergabe von Aussageteilen, wie dies für den zur Prüfung nach dem Vorliegen einer Aktenwidrigkeit anzustellenden Vergleich mit den tatsächlich abgelegten Aussagen erforderlich wäre. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß die erstgerichtliche Darstellung, wonach die bekämpfte Urteilsannahme, der Angeklagte habe bei wiederholten inkriminierten Vorfällen mit seinem Glied die Scheide seiner Tochter Birgit (zumindest) berührt, in den Angaben des Mädchens und der Verantwortung des (weitestgehend geständigen) Angeklagten eine Grundlage haben, nach der Aktenlage (s dazu insbes AS 209 in Verbindung mit AS 445; AS 99 d verso sowie 99 f in Verbindung mit AS 437) richtig ist.

Mit ihren weiteren Ausführungen versucht die Mängelrüge Urteilsannahmen in Zweifel zu ziehen und bekämpft solcherart nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich schließlich die Subsumtionsrüge (Z 10), indem sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert, die erkennbar davon ausgehen, daß das Vorhaben des Angeklagten in den Schuldspruchfakten A, B und F auf die Durchführung des Beischlafs mit seiner Tochter gerichtet war (US 10), sondern erneut in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.Als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich schließlich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), indem sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert, die erkennbar davon ausgehen, daß das Vorhaben des Angeklagten in den Schuldspruchfakten A, B und F auf die Durchführung des Beischlafs mit seiner Tochter gerichtet war (US 10), sondern erneut in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach neuerlicher Anhörung der Generalprokuratur abermals schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach neuerlicher Anhörung der Generalprokuratur abermals schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E47734 11DA1876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00187.96.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19970904_OGH0002_0110OS00187_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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