RS OGH 1991/10/15 14Os106/91 (14Os107/91), 13Os151/92 (13Os154/92, 13Os155/92), 11Os153/93 (11Os154/

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Norm

StPO §294 Abs2
StPO §364

Rechtssatz

Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureichend (§ 294 Abs 2 StPO). Die an sich verspäteten Berufungsausführungen können bei der Berufungsverhandlung, für die kein Neuerungsverbot besteht, mündlich vorgetragen werden und sind darnach vom Berufungsgericht zu berücksichtigen. Sie verlieren solcherart nicht ihre Bedeutung, weshalb dem Angeklagten durch seine Säumnis kein Nachteil erwachsen ist, der durch eine Wiedereinsetzung wettzumachen wäre.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 106/91
    Entscheidungstext OGH 15.10.1991 14 Os 106/91
  • 13 Os 151/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 151/92
    Vgl auch
  • 11 Os 153/93
    Entscheidungstext OGH 26.11.1993 11 Os 153/93
    nur: Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureichend (§ 294 Abs 2 StPO). Die an sich verspäteten Berufungsausführungen können bei der Berufungsverhandlung, für die kein Neuerungsverbot besteht, mündlich vorgetragen werden und sind darnach vom Berufungsgericht zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100494

Dokumentnummer

JJR_19911015_OGH0002_0140OS00106_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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