Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen u.a. der am 8. Jänner 1953 geborene (gelernte) Fleischhauer Peter A zu Punkt I/ des Urteilssatzes des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 15, 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB und zu Punkt V/ des Urteilssatzes des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er zu I/ am 10. April 1975 in Wien geme... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. März 1955 geborene Installateur Wolfgang A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 128 (Abs. 1 Z 4 und) Abs. 2, 129 Z 1 und 15 StGB (Punkt A/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB (Punkt B/ des Urteilssatzes), des Vergehens d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Gerhard A des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 - zweiter Fall - StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit b WaffG. (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien (zu 1) am 22.Dezember 1977 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er einen scharf geladenen Vorderladerrevolver der Mar... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Hilfsarbeiter Karl A 1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs.1, 143 erster Fall StGB und 2.) des Verbrechens des (schweren) Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs.1 und Abs.2 Z 1, 128 Abs.1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.Juli 1976 in Wien der Christa B in Gesellschaft des (deshalb mit demselben Urteil rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Erw... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen der am 7.August 1949 geborene Gerhard A und der am 17.Jänner 1956 geborene Wolfgang B, die beide zuletzt ohne Beschäftigung waren, wie folgt verurteilt: Beide Angeklagte unter Punkt I./ 1) und 2) des Urteilssatzes des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 15, 142 Abs.1, 143 StGB, weiters zu Punkt II./ a) 2) und b), der Angeklagte B auch zu Punkt II./ a) 1) und 3), des Verbrechens d... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 A
Rechtssatz: Die Geschworenen haben bei der Prüfung der ihnen (insgesamt) vorliegenden Fragen die ihnen gemäß § 321 StPO erteilte schriftliche Belehrung als Einheit und nicht nach Teilstücken (etwa nur zu einzelnen Fragen) zu beurteilen. Entscheidungstexte 12 Os 134/76 Entscheidungstext OGH 27.09.1976 12 Os 134/76 13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §323 Abs2
Rechtssatz: Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung. Entscheidungstexte 12 Os 40/76 Entscheidungstext OGH 26.04.1976 12 Os 40/76 12 O... mehr lesen...
Norm: StGB §39StPO §316StPO §321 Abs2 AStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Möglichkeit der Strafschärfung nach § 39 StGB ist nicht Gegenstand einer Fragestellung an die Geschworenen nach dem § 316 StPO. Entscheidungstexte 13 Os 64/75 Entscheidungstext OGH 29.07.1975 13 Os 64/75 Verstärkter Senat; Veröff: SSt 46/40 = EvBl 1975/268 S 609 = JBl 1976,269 = RZ 1975/94 S 203 (Nowa... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 A
Rechtssatz: Deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und darum gemeinverständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung. Entscheidungstexte 9 Os 93/74 Entscheidungstext OGH 23.10.1974 9 Os 93/74 10 Os 33/78 Entscheidungstext OGH 05.04.1978 10 Os 33/78 ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Befaßt sich die Rechtsbelehrung selbst nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis der Fragen zueinander und mit den Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder einzelnen Frage, wurde jedoch den schriftlichen Fragen jeweils eine Erläuterung vorangestellt, aus der sich dies alles leicht verständlich und eindeutig ergibt, ist der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht gegeben. ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313StPO §314StPO §315StPO §316StPO §317StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z6StPO §345 Z8
Rechtssatz: Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen. Entscheidungstexte 11 Os 76/73 Entscheidungstext OGH 21.09.1973 11 Os 76/73 Veröff: EvBl 1974/77 S 165 ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung der Geschwornen, aus der eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in der Absicht, sich einer fremden beweglichen Sache zu bemächtigen, Gewalt antut (diese Formulierung bringt klar zum Ausdruck, daß es sich um eine Gewaltanwendung gegen die Person handeln muß), wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung gegen d... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist ausreichend, wenn ihr eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in gewinnsüchtiger Absicht, nämlich weil er sich einer fremden beweglichen Sache bemächtigen will, zur Erreichung dieses Zieles Gewalt antut, wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung geg... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §323 Abs2StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO verlangt nicht, den Geschwornen in dem Verfahren gegen den Angeklagten, der in einem rechtskräftigen Urteil als Raubgenosse eines bereits Abgeurteilten erwähnt wurde, ausdrücklich vor Augen zu führen, daß sie an die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in dem damaligen Verfahren nicht gebunden seien. Die Frage der Wirkung des gegen einen ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert erfolgen muß, nicht verletzt. Entscheidungstexte 9 Os 139/70 Entscheidungstext OGH 09.02.1971 9 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z10StPO §321 Abs2 AStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung. Entscheidungstexte 9 Os 120/68 Entscheidungstext OGH 27.10.1970 9 Os 120/68 Veröff: SSt 41/61 = EvBl 1971/157 S 272 ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z8
Rechtssatz: Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in diesem Sinne überflüssigen Erläuterungen in die Rechtsbelehrung macht diese jedoch zu keiner unrichtigen, wenn sie, als Einheit betrachtet, nic... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z8
Rechtssatz: Eine Rechtsbelehrung, die auch der Besprechung nach dem § 321 Abs 2 StPO vorbehaltene Fragen mitumfaßt, ist deshalb allein noch nicht unrichtig im Sinne der Z 8 des § 345 StPO. Entscheidungstexte 11 Os 171/65 Entscheidungstext OGH 30.09.1965 11 Os 171/65 Veröff: RZ 1966,49 12 Os 113/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2StPO §305StPO §321 Abs2StPO §325 Abs1StPO §345 Z8
Rechtssatz: Die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung hat keine Beweisgrundsätze - insbesondere auch keinen Hinweis darauf, dass im Zweifelsfall mit einem Freispruch vorzugehen sei - zu enthalten. Entscheidungstexte 10 Os 363/62 Entscheidungstext OGH 22.01.1963 10 Os 363/62 Veröff: EvBl 1963/240 S 331 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §281 Z9aStPO §281 Z9bStPO §281 Z9cStPO §321 Abs2
Rechtssatz: Der Grundsatz, wonach im Zweifel darüber, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, die dem Angeklagten günstigere Annahme den Ausschlag gibt, gilt nur für die Frage der Beweiswürdigung, nicht aber für den Bereich der Lösung von Rechtsfragen. Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist keinesfalls gehalten, in der Rechtsbelehrung Erläuterungen über das W... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Der Hinweis auf den anzuwendenden Strafsatz unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht begründet keinen Nichtigkeitsgrund sondern entspricht der Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO. Entscheidungstexte 7 Os 272/58 Entscheidungstext OGH 14.04.1959 7 Os 272/58 10 Os 197/82 Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §323
Rechtssatz: Es ist nicht Sinn und Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, alle mit dem Thema irgendwie im Zusammenhang stehenden Fragen erschöpfend zu erörtern. Denn gemäß § 323 Abs 2 und 3 StPO bespricht der Vorsitzende im Anschluß an die Rechtsbelehrung mit den Geschwornen die einzelnen Fragen, gibt die von ihnen etwa begehrten Aufklärungen und überzeugt sich am Schluß seines Vortrages, ob er von den Geschwo... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 B
Rechtssatz: Unrichtige Rechtsbelehrung der Geschwornen: Auch bei Freispruch des Anstifters mangels an Beweisen kann der zweite Angeklagte wegen der Mitschuld an dieser Tat (Versicherungsbetrug durch Brandlegung) verurteilt werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat sich dahin auszuwirken, daß dann, wenn nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob die erfolgte Brandlegung als Brandlegung an fremder Sache oder als Mits... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Gemäß § 321 StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Re... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 A
Rechtssatz: Begriffe, die dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören und nicht spezifisch rechtlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung nach dem § 321 StPO. Entscheidungstexte 5 Os 222/55 Entscheidungstext OGH 03.05.1955 5 Os 222/55 Veröff: SSt XXVI/32 9 Os 11/62 Entscheidungstext OGH 02... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §330StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Unterbliebene Belehrung über die Möglichkeit der teilweisen Beantwortung der Fragen. Entscheidungstexte 5 Os 672/54 Entscheidungstext OGH 17.09.1954 5 Os 672/54 Veröff: EvBl 1955/18 S 29 9 Os 195/66 Entscheidungstext OGH 23.02.1967 9 Os 195/66 Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7StPO §321 Abs2StPO §323StPO §327
Rechtssatz: Rechtsbelehrung und Auslegung von Strafgesetzen. Entscheidungstexte 5 Os 452/54 Entscheidungstext OGH 04.06.1954 5 Os 452/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008854 Dokumentnummer JJR_19540604_OGH0002_0050OS00452_... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden muß sich bei sonstiger Nichtigkeit auch darauf beziehen, daß die "größere Gefährdung" nicht ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, sondern vom bösen Vorsatz des Täters umfaßt sein muß, damit dieses Merkmal dem Täter zugerechnet werden kann. Entscheidungstexte 5 Os 1324/52 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 AStPO §323
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung hat auf den Sachverhalt des Einzelfalles nicht einzugehen. Auch noch bei der Besprechung gemäß § 323 Abs 2 StPO hat sich der Vorsitzende einer Würdigung der Beweismittel zu enthalten. Entscheidungstexte 5 Os 920/52 Entscheidungstext OGH 17.11.1952 5 Os 920/52 Veröff: EvBl 1953/178 S 217 ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 A
Rechtssatz: "Herabwürdigen" einer behördlichen Anordnung oder Entscheidung. Inhalt der Rechtsbelehrung. Erfordernis der Vollständigkeit der Rechtsbelehrung. Entscheidungstexte 5 Os 477/51 Entscheidungstext OGH 14.03.1952 5 Os 477/51 Veröff: SSt XXIII/20 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...