Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert erfolgen muß, nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100864Dokumentnummer
JJR_19710209_OGH0002_0090OS00139_7000000_002