Vgl auch; Beisatz: Über dieses Recht sind die Geschwornen nicht in der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern bei der in § 323 Abs 2 StPO erwähnten Besprechung und durch Anschlag im Beratungszimmer (§ 325 Abs 2 StPO) zu unterrichten. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Selbst die gänzliche Unterlassung der Belehrung über die Möglichkeit, eine Frage nur teilweise zu beantworten, vermag keine Nichtigkeit begründen. (T2)
Vgl; Beisatz: Hier: Die Rechtsbelehrung hat entgegen § 321 Abs 2 StPO jegliche Ausführungen zu einer Zusatzfrage vermissen lassen. (T4); Beisatz: Gegenüber dem gesetzlichen Programm unrichtig ist eine Rechtsbelehrung jedenfalls, insoweit sie fehlt. (T5)