RS OGH 1957/7/23 6Os243/57

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Veröffentlicht am 23.07.1957
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Norm

StPO §321 Abs2 B

Rechtssatz

Unrichtige Rechtsbelehrung der Geschwornen: Auch bei Freispruch des Anstifters mangels an Beweisen kann der zweite Angeklagte wegen der Mitschuld an dieser Tat (Versicherungsbetrug durch Brandlegung) verurteilt werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat sich dahin auszuwirken, daß dann, wenn nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob die erfolgte Brandlegung als Brandlegung an fremder Sache oder als Mitschuld an der Brandlegung an eigener Sache (Versicherungsbetrug) zu beurteilen ist, das für den Angeklagten Günstigere anzunehmen ist, nämlich die Mitschuld an der Brandlegung an eigener Sache.

Entscheidungstexte

  • 6 Os 243/57
    Entscheidungstext OGH 23.07.1957 6 Os 243/57
    Veröff: SSt XXVIII/57 = JBl 1958 H1,24 = RZ 1958 H1,10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100960

Dokumentnummer

JJR_19570723_OGH0002_0060OS00243_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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