Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Die Rechtsbelehrung hat auf den Sachverhalt des Einzelfalles nicht einzugehen. Auch noch bei der Besprechung gemäß § 323 Abs 2 StPO hat sich der Vorsitzende einer Würdigung der Beweismittel zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0100767Dokumentnummer
JJR_19521117_OGH0002_0050OS00920_5200000_002