Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Die Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO verlangt nicht, den Geschwornen in dem Verfahren gegen den Angeklagten, der in einem rechtskräftigen Urteil als Raubgenosse eines bereits Abgeurteilten erwähnt wurde, ausdrücklich vor Augen zu führen, daß sie an die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in dem damaligen Verfahren nicht gebunden seien. Die Frage der Wirkung des gegen einen Mittäter abgesondert ergangenen Urteils ist daher, soweit überhaupt infolge allfälliger Zweifel an dieser Wirkung eine Notwendigkeit hiefür besteht, nicht in der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern nur in der nach dem § 323 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100964Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0110OS00011_7200000_001