Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Der Grundsatz, wonach im Zweifel darüber, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, die dem Angeklagten günstigere Annahme den Ausschlag gibt, gilt nur für die Frage der Beweiswürdigung, nicht aber für den Bereich der Lösung von Rechtsfragen. Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist keinesfalls gehalten, in der Rechtsbelehrung Erläuterungen über das Wesen des lediglich die Beweiswürdigung betreffenden Grundsatzes aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098482Dokumentnummer
JJR_19610328_OGH0002_0070OS00022_6100000_001