Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Gemäß § 321 StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. Rechtsbelehrung zum Begriff des "tückischen Mordes".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022