Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022