RS OGH 1973/11/14 9Os112/73, 9Os162/74, 12Os98/78, 14Os88/16x, 14Os118/21s

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

StPO §321 Abs2 A
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Befaßt sich die Rechtsbelehrung selbst nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis der Fragen zueinander und mit den Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder einzelnen Frage, wurde jedoch den schriftlichen Fragen jeweils eine Erläuterung vorangestellt, aus der sich dies alles leicht verständlich und eindeutig ergibt, ist der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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