Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Befaßt sich die Rechtsbelehrung selbst nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis der Fragen zueinander und mit den Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder einzelnen Frage, wurde jedoch den schriftlichen Fragen jeweils eine Erläuterung vorangestellt, aus der sich dies alles leicht verständlich und eindeutig ergibt, ist der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022