Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Die Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden muß sich bei sonstiger Nichtigkeit auch darauf beziehen, daß die "größere Gefährdung" nicht ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, sondern vom bösen Vorsatz des Täters umfaßt sein muß, damit dieses Merkmal dem Täter zugerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0100963Dokumentnummer
JJR_19530216_OGH0002_0050OS01324_5200000_001