Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Der Hinweis auf den anzuwendenden Strafsatz unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht begründet keinen Nichtigkeitsgrund sondern entspricht der Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018