Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Die Geschworenen haben bei der Prüfung der ihnen (insgesamt) vorliegenden Fragen die ihnen gemäß § 321 StPO erteilte schriftliche Belehrung als Einheit und nicht nach Teilstücken (etwa nur zu einzelnen Fragen) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100808Dokumentnummer
JJR_19760927_OGH0002_0120OS00134_7600000_001