Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Die Rechtsbelehrung der Geschwornen, aus der eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in der Absicht, sich einer fremden beweglichen Sache zu bemächtigen, Gewalt antut (diese Formulierung bringt klar zum Ausdruck, daß es sich um eine Gewaltanwendung gegen die Person handeln muß), wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung gegen den Verfügungsberechtigten erfolgt, woraus sich ergibt, daß eine Gewaltanwendung gegen eine "Sache" die Tat nicht zum Raub eignet, entspricht durchaus dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100959Dokumentnummer
JJR_19721019_OGH0002_0090OS00072_7200000_001