RS OGH 1959/4/3 7Os17/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1959
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Norm

StPO §321 Abs2 A
StPO §323

Rechtssatz

Es ist nicht Sinn und Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, alle mit dem Thema irgendwie im Zusammenhang stehenden Fragen erschöpfend zu erörtern. Denn gemäß § 323 Abs 2 und 3 StPO bespricht der Vorsitzende im Anschluß an die Rechtsbelehrung mit den Geschwornen die einzelnen Fragen, gibt die von ihnen etwa begehrten Aufklärungen und überzeugt sich am Schluß seines Vortrages, ob er von den Geschwornen verstanden worden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 17/59
    Entscheidungstext OGH 03.04.1959 7 Os 17/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100855

Dokumentnummer

JJR_19590403_OGH0002_0070OS00017_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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