RS UVS Kärnten 1996/06/20 KUVS-1287/8/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung ist ein fortgesetztes Delikt und ist diese Qualifikation im wesentlichen lediglich bei der Setzung einer Verfolgungshandlung von Bedeutung. Da die Erstinstanz zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform der Einzelhandlungen, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität Deliktseinheit angenommen hat und lediglich eine Strafe verhängte, kann in dem Umstand, daß ein ausdrücklicher Hinweis auf ein "fortgesetztes Delikt" fehlt, ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1997, Zl. 96/04/0183-7 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20.6.1996, Zl. KUVS-1287/8/95 als unbegründet abgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten