Beim Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Hiebei werden mit dem Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde alle bis zu seiner Fällung gesetzten Tathandlungen erfaßt. Wenn im Bescheid der ersten Instanz nur der Beginn der Tatzeit festgelegt wurde, nicht aber ihr Ende (Formulierung "... betreibt seit ..."), so endete nach der Annahme des erstinstanzlichen Bescheides die Tatzeit mit der Schöpfung des Straferkenntnisses, das ist im Fall der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden. In einem solchen Fall ist das Ende der Tatzeit eindeutig zu umschreiben, da sonst eine Auslegung denkbar wäre, die Tatzeit solle nach dem Willen der Berufungsbehörde mit der Schöpfung des Berufungsbescheides enden (siehe u.a. VwGH 10.4.1984, 84/04/0014). Als Datum der Unterfertigung kann das Datum der Versendung des Straferkenntnisses angenommen werden.