Die für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall maßgebenden Vorschriften der Gewerbeordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung (§ 74 Abs.1, § 74 Abs.2 Z2 und Z5, § 366 Abs.1 Z3) sind in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vollständig wiedergegeben, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann.
Vor diesem Hintergrund steht fest, daß der Berufungswerber die ihm spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat.
Das Wesensmerkmal der "örtlichen Gebundenheit" für eine gewerbliche Betriebsanlage ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB das auch im angefochtenen Strafbescheid zit. Erkenntnis VwGH 24.6.1992, 91/12/0097) nicht nur dann gegeben, wenn die Einrichtung schon ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch dann, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder überwiegend und für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll.
Vorliegend jedoch hat die belangte Behörde zu Unrecht angenommen, daß zu dieser Maschine an ihrem Aufstellungsort auch von anderen Standorten Abfälle zur Aufarbeitung gebracht worden sind. Die diesbezügliche Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthält in Wahrheit nicht mehr als nur die Annahme eines Verdachtes, ohne hiefür den zur Verdachtserhärtung konkret ermittelten, maßgebenden Sachverhalt (§ 37 und § 60 AVG iVm § 24 VStG) darzutun. Konträr zur somit unbegründet gebliebenen Verdachts-Annahme der belangten Behörde sind gerade keine Fremdmaterialien zum Standort der Maschine gebracht worden, sondern hat die Trennanlage nur das im Rahmen des vom Berufungswerber übernommenen Abbruch-Auftrages dort jeweils angefallene Bruchmaterial aufgearbeitet und ist sodann zu anderen Einsatzorten verbracht worden. In der Konsequenz hat sich daher auch der vom Schuldspruch zugrundegelegte dreimonatige (ununterbrochene) Tatzeitraum als unrichtig herausgestellt, weil die Maschine im Juni, Juli 1992 an anderer Stelle eingesetzt gewesen ist. Zusammengefaßt ergibt sich daraus, daß hinsichtlich dieser mobilen Bauschuttrennanlage das für die Wertung als Betriebsanlage iSd § 74 Abs.1 GewO 1973 vorauszusetzende Wesensmerkmal der "örtlichen Gebundenheit" in diesem Fall nicht vorlag. Fehlte aber schon dieses Wesensmerkmal einer gewerblichen Betriebsanlage, so durfte vorliegend auch nicht von einer Genehmigungspflicht der Maschine im Grunde des § 74 Abs.2 GewO 1973 ausgegangen werden. Aus allen diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 2. aufzuheben, weil der Berufungswerber wegen eines Deliktes, das er nicht begangen hat, bestraft worden ist. Gleichzeitig war gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.