Ein Spruch, in dem es die Behörde unterläßt, jene Tathandlungen darzustellen, durch die der Beschwerdeführer das Gastgewerbe in der Betriebsform etwa einer Diskothek in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt hat, kommt dem sich aus § 44a lit a VStG ergebenden Erfordernis nicht ausreichend nach. Vielmehr ist der Tatvorwurf und folglich auch der Spruch des Straferkenntnisses so zu gestalten, daß die Betriebsart - nämlich "Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe mit den Berechtigungen gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994" - konkret umschrieben wird. Auch ist der Lärm - vorliegend Musik - näher zu definieren (Einstellung des Verfahrens).