Unbeschadet des Bestehens einer Gastgewerbekonzession liegt eine Genehmigungspflicht bereits bei einer "Eignung" der Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO zu verursachen, etwa indem Nachbarn durch Lärm belästigt werden, vor. Eine solche Eignung beim Betrieb eines Gastlokals mit davorliegendem Gastgarten und (lautem) Musikspielen bei geöffneten Lokaltüren ist jedenfalls anzunehmen. Für die Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist jeweils auf den einzelnen Betrieb abzustellen und ist es völlig unerheblich, ob andere benachbarte Betriebe - unter Umständen ebenfalls unter Mißachtung der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen - ebenso nachteilige Einwirkungen iSd GewO verursachen.