Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO muß daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (Einstellung des Verfahrens).