RS UVS Kärnten 1995/09/11 KUVS-495/6/95

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Veröffentlicht am 11.09.1995
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Rechtssatz

Beantragt die Beschuldigte im Jahre 1992 eine Betriebsanlagengenehmigung für ein Gastgewerbe, so ist davon auszugehen, daß sich die Beschuldigte offensichtlich ernsthaft um die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung bemüht hat und lediglich die Verzögerung des Genehmigungsverfahrens dazu beitrug, daß der Genehmigungsbescheid erst am 5.8.1994 erlassen wurde und nicht einmal einen Monat nach Anzeigenerstattung ihr Ansuchen positiv erledigt wurde, sohin das Verschulden der Beschuldigten als äußerst geringfügig zu werten ist und auch die Folgen der gesetzten Verwaltungsübertretung unbedeutend sind, so kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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