RS UVS Oberösterreich 1995/08/31 VwSen-221258/6/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Rechtssatz

Nachdem die Rechtsmittelwerberin, was die Tatbildmäßigkeit anlangt, im Recht war, im übrigen aber aufgrund der Aktenlage und des im Akt erliegenden Lageplanes des Gastgartens dessen Situierung feststand, hat der O.ö. Verwaltungssenat, ohne daß die Tat hiedurch ausgewechselt wurde, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Tatvorwurf dahingehend ergänzt, daß der am 25.5.1995 beim Gasthaus F. Nr. XX betriebene Gastgarten sich nicht auf öffentlichem Grund befand oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzte, und die Möglichkeit der Lärmbelästigung der Nachbarn durch den Gesprächslärm der Gäste gegeben war.

Ein Betrieb eines Gastgartens auf öffentlichem Grund oder angrenzend an eine öffentliche Verkehrsfläche ist durch die Gewerberechtsnovelle 1992, wenn sich der Betrieb auf 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, vom 15. Juli bis einschließlich 15. Dezember bis 23.00 Uhr beschränkt, jedenfalls zulässig (§ 153 Abs.1 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992), dem entspricht § 148 Abs.1 der Wiederverlautbarung GewO 1994.

Mit dieser Gewerberechtsnovelle 1992 wurde dem endlosen Gezänke um den Betrieb von Gastgärten ein Ende gesetzt und unter den angeführten Rahmenbedingungen die apodiktische Zulässigkeit erklärt, was aufgrund der Denkgesetze beim Betrieb von Gastgärten (in diesem Rahmen) eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht entbehrlich macht. Insoweit ist die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Vorbringen im Recht und war deshalb die Ergänzung zur Vervollständigung des Tatbildes vorzunehmen.

Nachdem andererseits der von der Beschuldigten betriebene Gastgarten nicht auf öffentlichem Grund war und nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzte, stand insoweit durch die Nähe der angrenzenden Nachbarobjekte und die Möglichkeit der Belästigung der Nachbarn durch normalen Gesprächslärm der Gäste die Genehmigungspflicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Nachdem die Absicht, den Gastgarten nicht nur am 25.5.1995 zu betreiben, sondern im Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb als gewerbliche Einheit zu betreiben, offenkundig war, bestand somit dem Grunde nach die Genehmigungspflicht.

In der Zusammenschau der Umstände konnten jedoch bei einem Ausschank um 20.35 Uhr noch keine schwerwiegenden Folgen der Übertretung festgestellt werden und war aufgrund der Einsichtigkeit der Rechtsmittelwerberin, die Sache nach dem Rechten zu bringen, kein schwerwiegendes Verschulden für den Tatzeitpunkt anzunehmen, sodaß von einem Strafausspruch abgesehen werden konnte. Mit Rücksicht auf die Sensibilität des Gastgartenbetriebes angesichts der Nähe der Nachbarn war der Ausspruch einer Ermahnung im Sinn des § 21 Abs.1 VStG vorzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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