Erwirbt der Beschuldigte ein Grundstück von einer Firma die ein Erdbewegungs- und Transportunternehmen betrieb, welches er auch fortsetzte und reicht der Beschuldigte in knappem zeitlichem Zusammenhang den Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung bei der Behörde ein und verzögert sich die Entscheidung ohne Verschulden des Beschuldigten über drei Jahre und steht zu erwarten, daß zirka im Dezember 1995 die Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen sein wird, sowie, daß die Folgen des konsenslosen Betriebes als unbedeutend zu qualifizieren sind, kann von einer Strafe abgesehen werden.