Zur Frage der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Arbeitnehmer ist anzumerken, daß der Schutz der Arbeitnehmer keine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung begründet. Gemäß §27 Abs2 Arbeitnehmerschutzgesetz hat die zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständige Behörde bei der Genehmigung einer gemäß der Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen Betriebsanlage die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Vorschreibungen zu treffen. Der Arbeitnehmerschutz ist jedoch nicht in den in §74 Abs2 Gewerbeordnung 1994 genannten Interessen enthalten, weshalb er auch nicht Grundlage einer Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung für eine bestimmte Betriebsanlage sein kann. Das Betreiben der verfahrensgegenständlichen Anlage bei gleichzeitiger Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Arbeitsnehmer hätte jedoch allenfalls nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes strafbar sein können.