Ist erwiesen, daß die Betriebsanlage des Beschuldigten geeignet war, die Nachbarn durch Geruch in Form von Abgasen und Lärm zu belästigen, so bedurfte sie im Sinn von § 74 Abs 2 Z 2 GewO einer behördlichen Genehmigung. Der genehmigungslose Betrieb innerhalb bestimmter Zeiträume macht den Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.