RS UVS Kärnten 1997/08/01 KUVS-882/3/97

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Veröffentlicht am 01.08.1997
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Rechtssatz

Ist erwiesen, daß die Betriebsanlage des Beschuldigten geeignet war, die Nachbarn durch Geruch in Form von Abgasen und Lärm zu belästigen, so bedurfte sie im Sinn von § 74 Abs 2 Z 2 GewO einer behördlichen Genehmigung. Der genehmigungslose Betrieb innerhalb bestimmter Zeiträume macht den Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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