RS UVS Kärnten 1997/02/10 KUVS-60/11/96

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Veröffentlicht am 10.02.1997
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Rechtssatz

Bei der konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist im Verwaltungsstrafverfahren die Frage der Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen. Es genügt für die Tatbestandserfüllung auch des ersten Falles des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994, daß sich durch diese erwarteten Auswirkungen der Änderung neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs 2 GewO ergeben können. Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO oder auch bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 3, 4 und 5 GewO nicht auszuschließen sind. Das Tatbestandsmerkmal "ändern" erfaßt jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Einrichtung verändernde Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs 1 GewO. Eine Änderung liegt bereits mit Beginn der die Änderung bedingenden Maßnahmen vor. Die vom Beschuldigten am verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten Maßnahmen zur Errichtung eines Holzlagerplatzes sind keine Vorarbeiten die keiner gewerbebehördlichen Bewilligung bedürfen. Der Hinweis des Beschuldigten, daß durch diese Maßnahmen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt worden sei, exkulpiert nicht, da die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht für die Änderung einer Betriebsanlage nicht daran geknüpft ist, daß die die Änderung herbeiführenden Arbeiten und Maßnahmen geeignet sind, die im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Es genügt für die Tatbestandserfüllung des ersten Falles des § 366 Abs 1 Z 3 GewO, daß sich durch die erwarteten Auswirkungen der Änderung neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs 2 GewO ergeben können. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte durch die Hinzunahme des vom bisherigen Betriebsgelände getrennt liegenden Holzlagerplatzes insoweit eine Änderung zu erwarten ist, als im Zuge des Betriebsablaufes das Überqueren der Landesstraße mit Staplern erforderlich ist, welcher Umstand auch geeignet ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an bzw. auf der Landesstraße wesentlich zu beeinträchtigen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1997, Zl. 97/04/0063-7 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10.2.1997, Zl. KUVS-60/11/96 als unbegründet abgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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