Bei Subsumierung eines Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 2 GewO ist die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage iSd § 74 Abs 2, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit gem § 77 Abs 1 zu prüfen. Die Genehmigungspflicht selbst ist immer schon dann gegeben, wenn die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie "geeignet" (§ 74 Abs 2 GewO) ist, Gefährdungen, Belästigungen bzw nachteilige Einwirkungen iS von § 74 Abs 2 leg cit hervorzurufen ("abstrakte Gefährdung, Belästigung, etc."). Es genügt die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 leg cit verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen, etc. Genehmigungspflicht liegt bereits dann vor, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche iSd § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 leg cit nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift hinsichtlich der Konzessionspflicht läßt ebensowenig wie der Umstand, daß Konzessionen für ein Gastgewerbe auf bestimmte Berechtigungen gemäß § 189 Abs 1 leg cit auf bestimmte Betriebsräume und allfällige sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten hatten, den Rückschluß darauf zu, ein Konzessionsbescheid würde gleichzeitig eine Betriebsanlagengenehmigung enthalten. Vielmehr kann die Gastgewerbekonzession, da sie nachteilige Einwirkungen zu verursachen geeignet ist, lediglich in einer behördlich genehmigten Betriebsanlage ausgeübt werden. Eine solche Pflicht zur Betriebsanlagengenehmigung liegt bereits bei einer "Eignung" der Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO zu verursachen, etwa indem Nachbarn durch Lärm belästigt werden, vor. Eine solche Eignung beim Betrieb eines Gastlokals mit davorliegendem Gastgarten und lautem Musikspielen ist bei geöffneten Lokaltüren jedenfalls anzunehmen.