§ 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 findet lediglich Anwendung, wenn "in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung" DP 1 in einem Regal zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert werden. Nur in diesem Fall müssen die Regale den §§ 29 Z 1 bis 3 und 30 Z 1 bis 3 leg cit entsprechend hergestellt, aufgestellt, gestaltet und verwendet sein. Dass "DP 1 in Mengen zum Verkauf bereitgehalten werden, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (§ 26 Abs 2 leg cit)" ist jedoch keine Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung des § 30 leg cit.