Weil § 151 Abs.1 GewO hinsichtlich der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, auf die landesgesetzlichen Bestimmungen verweist, wäre es daher - um die konkrete Strafbarkeit schon aus dem Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses ableiten zu können - erforderlich gewesen, daß der konkretisierte Tatvorwurf jene nach § 12 Oö. Jugendschutzgesetz maßgeblichen Tatbestandselemente aufweist, die ein strafbares Verhalten ableiten lassen. In diesem Sinne wäre es daher erforderlich gewesen, auf den Alkoholkonsum entgegen dem Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hinsichtlich des Jugendlichen Stanislav B und dem Verbot des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken oder des übermäßigen Alkoholkonsums ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hinsichtlich des Jugendlichen Markus F hinzuweisen. Hingegen ist allein aus der Anführung des Gesetzeswortlautes des § 151 Abs.1 GewO "wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist" nicht geeignet, eine Strafbarkeit hinsichtlich der beiden genannten Jugendlichen abzuleiten.
Weil aber weder die innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Strafverfügung vom 7.10.1997 noch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.11.1997 einen im obigen Sinn dargelegten konkretisierten Tatvorwurf beinhalten, ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und war daher das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen. Eine Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat war aus diesen Gründen nicht mehr möglich.