RS UVS Wien 1998/08/18 04/G/33/441/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird der Betriebsinhaber durch eine Bescheidauflage verpflichtet, über die Eignung des Abgasfanges, in welchen die Gasfeuerstätte einmündet, einen Befund von einem befugten Fachmann erstellen zu lassen und diesen Bescheid in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten, handelt es sich um zwei verschiedene Phasen zur Erzielung der im Genehmigungsbescheid angeführten Schutzzwecke des § 74 Abs 2 GewO 1994. Erst wenn die erste Phase (das erste Gebot) dieser Auflage, nämlich die Erstellung eines entsprechenden Befundes über die Eignung des näher umschriebenen Abgasfanges erfüllt worden ist, kann die zweite Phase (das zweite Gebot) der Auflage, nämlich die Bereithaltung dieses Befundes zur Einsichtnahme durch behördliche Organe, erfüllt werden.

Die Auflage wird daher nur dann zur Gänze eingehalten, wenn alle zwei Phasen (alle zwei Gebote) erfüllt sind. Ist nicht einmal die erste Phase (das erste Gebot) der Auflage erfüllt (ist also ein der Auflage entsprechender Befund noch gar nicht erstellt), dann ist dem Verpflichteten (nur) der Vorwurf zu machen, dass ein entsprechender Befund nicht erstellt worden ist (in einem solchen Fall kann die zweite Phase (das zweite Gebot) vom Verpflichteten noch gar nicht erfüllt werden). Wenn zur Tatzeit bereits ein der Auflage entsprechender Befund erstellt worden ist, dieser Befund aber im Zuge einer behördlichen Überprüfung nicht zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitgehalten wird, hat der Verpflichtete - wie sich aus dem oben Gesagten ergibt - die Nichteinhaltung der zweiten Phase (des zweiten Gebotes) der Auflage zu verantworten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten