Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung des Herrn Christian W, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 8.8.1997, Zl MBA 4/5 - S 7336/97, betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den näher angeführten Bescheidauflagen (Spruchpunkte I.1.a) bis f) und eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 14 GewO 1994 iVm § 82b Abs 1 und 3 GewO 1994 (Spruchpunkt II.), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 8.9.1998 und 23.10.1998, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten I.1.a), b), d), e), f), I.2.b) und II. in Ansehung der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I.1.a) die Wortfolge "nicht mit einer Brandschutzklappe ausgeführt war" und im Spruchpunkt I.1.e) die Wortfolge "bzw verstellt" zu entfallen hat. In Ansehung der Straffrage wird der Berufung zu diesen Spruchpunkten insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten I.1.a), b), d), e) und I.2.b) verhängten Geldstrafen zu je S 6.000,-- auf je S 4.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit je zwei Tage Ersatzfreiheitstrafe, herabgesetzt werden. Die zu Spruchpunkt I.1.f) verhängte Geldstrafe von
S 6.000,-- wird auf S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und die zu Spruchpunkt II. verhängte Geldstrafe von S 6.000,-- auf S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Die verletzten Rechtsvorschriften zu den Spruchpunkten I.1.a), b),
d) bis f) und I.2.b) lauten: "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, iVm ad I.1.a) Auflagenpunkt 5 des Betriebsanlagenbescheides vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82, ad I.1.b) Auflagenpunkt 7 des zuletzt zitierten Betriebsanlagenbescheides iZm den Punkten 3. und 3.6. der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976), ad I.1.d) Auflagenpunkt 22 des zuletzt zitierten Betriebsanlagenbescheides, ad I.1.e) Auflagenpunkt 25 (erster Satz) des zuletzt zitierten Betriebsanlagenbescheides, ad I.1.f) Auflagenpunkt 51 des zuletzt zitierten Betriebsanlagenbescheides und ad I.2.b) Auflagenpunkt 2 des Betriebsanlagenbescheides vom 29.8.1994, MBA 4/5 - Ba 1648/92."
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt I.1.c) in Ansehung der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt hinsichtlich der Tatanlastung der Verstellung des Weges zwischen dem Notausgang aus dem Verkaufsraum in das Lager zum Ausgang P-gasse behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Hinsichtlich der Tatanlastung betreffend die Verstellung des Notausganges aus dem Verkaufsraum in das Lager durch Rollcontainer und Lagerungen auf eine Durchgangsbreite von 30 cm wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung" durch die Wortfolge "Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung" ersetzt wird und die verletzten Rechtsvorschriften lauten: "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, iVm Auflagenpunkt 8 des Betriebsanlagenbescheides vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82, iZm § 21 Abs 3 erster Satz der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 265/1951". In Ansehung der Straffrage wird der Berufung zu Spruchpunkt I.1.c) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 6.000,-- auf S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag zu den Spruchpunkten I.1.a) bis f), I.2.b) und II. wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf S 2.600,-- herabgesetzt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt I.2.a) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG mit dem Sitz in N zu verantworten, daß am 18.6.1997 in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, I) folgende Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk nicht eingehalten wurden:
1) Bescheid vom 14.5.1982, MBA 4/5 - BA 36.387/1/82:
a) Auflage Nr 5, wonach brennbares Verpackungsmaterial bis zur Abholung nur im Lagerraum für Verpackungsmaterial gelagert werden darf, da drei Rollcontainer mit brennbarem Verpackungsmaterial im Lager der Flaschenrückgabeautomat nicht mit einer Brandschutzklappe ausgeführt war gelagert waren.
b) Auflage Nr 7, wonach die Zugangstüre zum Lager im Keller, die Schleusentüren zum Heizraum, die Türe vom Lager zum Vorraum ins Stiegenhaus, und vom Verkaufsraum in das Lager und zum Lagerraum für Verpackungsmaterial brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind, da die Türe vom Verkaufsraum in das Lager durch Lagerungen in Offenstellung fixiert und augenscheinlich verzogen war, weiters da bei der Schleusentüre zum Heizraum im Keller die Selbstarretierung defekt war, sowie da bei der Türe vom Lager zum Vorraum ins Stiegenhaus die Selbstschließeinrichtung außer Funktion war.
c) Auflage Nr 8, wonach der Ausgang aus dem Verkaufslokal in das Lager und von dort zum Ausgang P-gasse, sowie vom Lager in das Parteienstiegenhaus als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten sind, sowie ein unverstellter, ausreichend beleuchteter Weg ins Freie gewährleistet sein muß, da der Notausgang aus dem Verkaufsraum in das Lager und von dort zum Ausgang P-gasse durch Rollcontainer und Lagerungen verstellt war, sodaß die Durchgangsbreite nur 30 cm betrug.
d) Auflage Nr 22, wonach aus dem vor den Kassengängen befindlichen Stauraum über einen 1,25 m breiten Durchgang ein jederzeitiges Erreichen der Ausgänge möglich sein muß, soferne die Verkaufsstätte über Kassengänge zu verlassen ist, da aus dem Kassenstauraum kein 1,25 m breiter Durchgang zum Ausgang freigehalten wurde, da in diesem Bereich eine dritte Kassa aufgestellt wurde, obwohl die Verkaufsstätte über Kassengänge zu verlassen ist.
e) Auflage Nr 25 1.Satz, wonach Hauptverkehrswege und Fluchtwege in einer Breite von mindestens 1,25 m nicht verstellt oder eingeengt werden dürfen, da der Hauptverkehrsweg im mittleren Bereich des Verkaufsraumes durch Zweitplazierungen von Warenkörben auf ca 0,9 m eingeengt bzw verstellt war, überdies der Hauptverkehrsweg im Bereich der Getränke vor den Kassen durch Getränkekisten und Zweitplazierungen auf ca 0,8 m eingeengt bzw verstellt war.
f) Auflage Nr 51, wonach auf die Hauptsperreinrichtung der Gasanlage vor dem Heizraum in dauerhafter Form hinzuweisen ist, da ein solcher Hinweis fehlte.
2) Bescheid vom 29.8.1994, MBA 4/5 - BA 1648/92:
a) Auflage Nr 1 1. und 2. Satz, wonach der Mauerdurchbruch im Bereich des Flaschenrückgabeautomaten mit einem zumindest brandhemmend (T 30) in sinngemäßer Anwendung der ÖNORMEN B 3850 oder B 3852 ausgeführten Brandschutzabschluß zu versehen ist, sowie der Brandabschluß bei Auftreten von Brandrauch automatisch geschlossen werden muß, da der Flaschenrückgabeautomat nicht mit einer Brandschutzklappe ausgeführt war.
b) Auflage Nr 2, wonach der Aufzugsschacht sowie die Lüftungsöffnung des Aufzugsschachtes im Keller zumindest bandbeständig (F 90) gemäß ÖNORM B 3850 abzumauern sind, da der Aufzugsschacht im Keller nicht brandbeständig (F 90) gemäß ÖNORM B 3800 abgemauert war.
II) Keine Prüfbescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der Betriebsanlage, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerblichen Vorschriften entspricht, vorgelegt werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I) § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 104/1994,
in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den angeführten
Bescheidauflagen
II) § 368 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 82b Abs 1 und 3 GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
9 Geldstrafen zu je Schilling 6.000,--, zusammen Schilling 54.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 9 Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen, zusammen 27 Tagen, gemäß I) § 367 Einleitungssatz GewO 1994,
II) § 368 Einleitungssatz GewO 1994
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
5.400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 59.400,-- Schilling.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.
Weiters wird eingewendet, dass das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 23.000,-- und kein Vermögen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig. Am 8.9.1998 und 23.10.1998 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Meldungsleger Herr Wolfgang We, Organwalter der Magistratsabteilung 36-A, als Zeuge einvernommen und in den im Betriebsanlagenakt einliegenden Plan, auf den sich der Bescheid vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82, bezieht, Einsicht genommen wurde. Seitens des Berufungswerbers wurde zu den Spruchpunkten I.1.b), I.2.a) und b) ergänzend ausgeführt, dass der jeweilige Unterpunkt der ÖNORM B 3850 bzw der ÖNORM B 3800 im Spruch selbst nicht angeführt sei, weshalb die in diesen Spruchpunkten enthaltenen Tatanlastungen nicht ausreichend konkretisiert seien.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Zu Spruchpunkt I.1.a):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass am 18.6.1997 drei Rollcontainer mit brennbarem Verpackungsmaterial im Lager des Flaschenrückgabeautomaten gelagert gewesen seien.
Gemäß dem Auflagenpunkt 5 des Betriebsanlagenbescheides vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82, darf brennbares Verpackungsmaterial bis zur Abholung nur im Lagerraum für Verpackungsmaterialien gelagert werden.
Der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 14.5.1982 enthaltenen Betriebsbeschreibung ist zu entnehmen, dass der Lagerraum für brennbares Verpackungsmaterial im Bereich des Lagers vorgesehen wurde.
Der Zeuge We gab über Vorhalt seines Erhebungsberichtes vom 19.6.1997 an, dass es in der gegenständlichen Betriebsanlage offensichtlich einen eigenen Lagerraum für Verpackungsmaterial gebe und die von ihm angeführten drei Rollcontainer nicht in diesem Lagerraum, sondern im Lager des Flaschenrückgabeautomaten abgestellt gewesen seien. Ob es sich beim Lager des Flaschenrückgabeautomaten um einen geschlossenen Raum gehandelt habe, könne er aber nicht sagen; seinen Ausführungen im Erhebungsbericht nach müsste dieses Lager Teil des Gesamtlagers sein und handle es sich dabei um keinen eigenen abgeschlossenen Raum. Der Flaschenrückgabeautomat befinde sich zwischen Verkaufsraum und Lager.
Aufgrund der Angaben des Zeugen We, der in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruck hinterlassen hat, in Verbindung mit den Angaben in seinem Erhebungsbericht vom 19.6.1997, Zl MA 36/A/4/262/97, wird als erwiesen festgestellt, dass am 18.6.1997 drei Rollcontainer mit brennbaren Verpackungsmaterial im Lager des Flaschenrückgabeautomaten gelagert waren, weshalb von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber im Spruchpunkt I.1.a) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen war. Dass die Lagerung von brennbaren Verpackungsmaterialien in einem eigenen Lagerraum deshalb nicht möglich gewesen sei, da es - wie seitens des Berufungswerbers ausgeführt wurde - einen solchen Lagerraum nicht gäbe, vermag an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nichts zu ändern, darf doch brennbares Verpackungsmaterial gemäß dem oben zitierten Auflagenpunkt 5 ausschließlich in einem solchen eigenen Lagerraum für brennbares Verpackungsmaterial gelagert werden.
Zu Spruchpunkt I.1.b):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass die Türe vom Verkaufsraum in das Lager durch Lagerungen in Offenstellung fixiert und augenscheinlich verzogen gewesen sei, bei der Schleusentüre zum Heizraum im Keller die Selbstarretierung defekt und bei der Türe vom Lager zum Vorraum ins Stiegenhaus die Selbstschließeinrichtung außer Funktion gewesen sei. Der Auflagenpunkt 7 des Betriebsanlagenbescheides vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82 lautet:
"Folgende einflügelige Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen: die Zugangstüre zum Lager im Keller, die Schleusentüren zum Heizraum, die Türe vom Lager zum Vorraum ins Stiegenhaus, und vom Verkaufsraum in das Lager und zum Lagerraum für Verpackungsmaterial."
Der Zeuge We gab zu Spruchpunkt I.1.b) an, dass die Türe vom Verkaufsraum in das Lager, die an sich entsprechend der ÖNORM B 3850 brandhemmend (T 30) ausgeführt gewesen sei, nicht dem Punkt
3.5 dieser ÖNORM entsprochen habe, da diese durch Lagerungen in Offenstellung fixiert gewesen sei. Diese Türe sei auch augenscheinlich verzogen gewesen. Bei der Schleusentüre zum Heizraum im Keller sei die Selbstarretierung defekt gewesen, sodass diese Türe nach dem Schließen nicht ins Schloss gefallen sei, das heißt, dass die Falle nicht eingeschnappt sei. Bei der Türe vom Lager ins Stiegenhaus sei die Selbstschließeinrichtung insofern defekt gewesen, als diese Türe in Offenstellung nicht selbsttätig ins Schloss gefallen sei.
Gemäß dem mit "Selbstschließung" überschriebenen Punkt 3.6. der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976) müssen Brandabschlüsse so eingerichtet sein, dass sie von selbst ins Schloss fallen. Bei Selbstschließvorrichtungen dürfen keine auf Verdrehung beanspruchten Flachfedern verwendet werden.
Gemäß dem mit "Türschlösser" überschriebenen Punkt 3. (zweiter Absatz) der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976) müssen die Fallen der Schlösser beim Schließvorgang unabhängig von der Drückerbetätigung einrasten und mindestens 6 mm in die Zarge eingreifen. Die Federkraft der Fallen muss mindestens 2,5 N (= 0,25 kp) betragen. Aufgrund der Angaben des Zeugen We in Verbindung mit seinem Erhebungsbericht vom 19.6.1997 wird als erwiesen festgestellt, dass die Türe vom Verkaufsraum in das Lager aufgrund von Lagerungen und aufgrund des Umstandes, dass diese Türe verzogen war, sowie die Türe vom Lager in das Stiegenhaus aufgrund der defekten Selbstschließeinrichtung entgegen dem zitierten Punkt
3.6. der ÖNORM B 3850 nicht selbst ins Schloss fallen konnte. Weiters wird als erwiesen festgestellt, dass bei der Schleusentüre zum Heizraum in den Keller aufgrund der defekten Selbstarretierung die Falle entgegen dem oben zitierten Punkt 3. der ÖNORM B 3850 nicht einrasten konnte. Es war daher im vorliegenden Fall von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber in Spruchpunkt I.1.b) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen.
Die Spruchänderung diente der Anführung der Punkte 3. und 3.6. der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976) (vgl VwGH 22.12.1992, 92/04/0168). Insofern der Berufungswerber aber die Auffassung vertritt, dass neben der wörtlichen Anführung des einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagenpunktes 7 des oben zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides auch die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM im Spruch wörtlich angeführt werden hätten müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die als verletzt erachteten Punkte der ÖNORM B 3850 zwar im Spruchteil nach § 44a Z 2 VStG zu zitieren sind, deren wörtliche Wiedergabe zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG aber nicht erforderlich ist.
Zu Spruchpunkt I.1.c):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der Notausgang aus dem Verkaufsraum in das Lager und von dort zum Ausgang P-gasse durch Rollcontainer und Lagerungen verstellt gewesen sei, sodass die Durchgangsbreite nur 30 cm betragen hat. Der Auflagenpunkt 8 des Betriebsanlagenbescheides vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82, lautet:
"Als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sind einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten: der Ausgang aus dem Verkaufslokal in das Lager und von dort zum Ausgang P-gasse sowie vom Lager in das Parteienstiegenhaus. Es muss ein unverstellter, ausreichend beleuchteter Weg ins Freie gewährleistet sein. Die Kennzeichnungen sind gemäß ÖNORM F 5000 auszuführen."
Der Zeuge We gab dazu an, dass die Notausgangstüre damals durch Rollcontainer derart verstellt gewesen sei, dass die Durchgangsbreite 30 cm betragen habe. Es sei jedoch lediglich die Notausgangstüre verstellt gewesen. Hinsichtlich der genauen Art der Plazierung der genannten Rollcontainer könne er heute keine Angaben machen; es sei jedenfalls so gewesen, dass die Türe derart verstellt gewesen sei, dass lediglich ein Durchgang von 30 cm frei gewesen sei.
Gemäß § 21 Abs 3 erster Satz der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 265/1951, sind Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen als solche deutlich sichtbar zu bezeichnen; sie dürfen nicht verstellt werden. Aufgrund der Angaben des Zeugen We wird als erwiesen festgestellt, dass am 18.6.1997 die Türe des Notausganges aus dem Verkaufsraum in das Lager durch Rollcontainer und Lagerungen verstellt gewesen war, nicht jedoch der Zugang zum Ausgang P-gasse, weshalb das Straferkenntnis im Spruchpunkt I.1.c) hinsichtlich der zuletzt genannten Tatanlastung zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Hinsichtlich der Tatanlastung betreffend die Verstellung des Notausganges aus dem Verkaufsraum in das Lager, sodass dieser lediglich eine Durchgangsbreite von 30 cm aufwies, war hingegen von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.
Zu Spruchpunkt I.1.d):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass aufgrund der Aufstellung einer dritten Kasse kein 1,25 m breiter Durchgang aus dem Kassenstauraum zum Ausgang freigehalten worden sei, obwohl die Verkaufsstätte über Kassengänge zu verlassen sei.
Der Auflagenpunkt 22 des Betriebsanlagenbescheides vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82, lautet:
"Sofern die Verkaufsstätte über Kassengänge zu verlassen ist, muss aus dem vor den Kassengängen befindlichen Stauraume über einen 1,25 m breiten Durchgang ein jederzeitiges Erreichen der Ausgänge möglich sein."
Aufgrund der Aussage des Zeugen We, wonach statt dem bescheidmäßig vorgesehenen Durchgang aus dem Kassenstauraum eine dritte Kasse aufgestellt gewesen sei, sodass überhaupt kein solcher Durchgang zum Ausgang vorhanden gewesen sei, war der in diesem Spruchpunkt umschriebene Sachverhalt als erwiesen anzusehen und von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber im Spruchpunkt I.1.d) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen.
Zu Spruchpunkt I.1.e):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der Hauptverkehrsweg im mittleren Bereich des Verkaufsraumes durch Zweitplazierungen von Warenkörben auf ca 0,9 m und im Bereich der Getränke vor den Kassen durch Getränkekisten und Zweitplazierungen auf ca 0,8 m eingeengt bzw verstellt gewesen sei.
Der Auflagenpunkt 25 des Betriebsanlagenbescheides vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82 lautet:
"Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen in einer Breite von mindestens 1,25 m nicht verstellt oder eingeengt werden. Die Einhaltung der Breite ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen."
Aufgrund der Angaben des Zeugen We in Verbindung mit seinem Erhebungsbericht vom 19.6.1997 wird festgestellt, dass der Hauptverkehrsweg am 18.6.1997 im mittleren Bereich des Verkaufsraumes durch Zweitplazierungen von Warenkörben auf 0,9 m und im Bereich der Getränke vor den Kassen durch Getränkekisten und Zweitplazierungen auf 0,8 m eingeengt war. Dass es sich beim im Rede stehenden Verkehrsweg nicht um einen Nebenverkehrsweg, sondern um einen Hauptverkehrsweg handelt, ergibt sich aus dem im Betriebsanlagenakt einliegenden Plan, auf den sich der Bescheid vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82, bezieht, in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen We, wonach es in der gegenständlichen Betriebsanlage lediglich einen vom Eingang rundum zum Ausgang führenden Verkehrsweg gebe.
Der im Spruchpunkt I.1.e) angelastete Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen und war auch von der Verwirklichung des dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen.
Zu Spruchpunkt I.1.f):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der im Auflagenpunkt 51 des zitierten Betriebsanlagenbescheides vorgeschriebene Hinweis gefehlt habe. Gemäß Auflagenpunkt 51 des Betriebsanlagenbescheides vom 14.5.1982, Zl MBA 4/5 - BA 36.387/1/82, lautet:
"Auf die Hauptabsperreinrichtung der Gasanlage ist vor dem Heizraum in dauerhafter Form hinzuweisen."
Aufgrund der Angaben des Zeugen We, wonach er den vorgeschriebenen Hinweis gemeinsam mit der Filialleiterin damals gesucht und einen solchen nicht gefunden habe, wird als erwiesen festgestellt, dass ein solcher Hinweis am 18.6.1997 nicht vorhanden war und der objektive Tatbestand daher als verwirklicht anzusehen ist.
Zu Spruchpunkt I.2.a):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der Flaschenrückgabeautomat nicht mit einer Brandschutzklappe ausgeführt gewesen sei.
Der Auflagenpunkt 1 (1. und 2. Satz) des Betriebsanlagenbescheides vom 29.8.1994, Zl MBA 4/5 - BA 1648/92 lautet:
"Der Mauerdurchbruch im Bereich des Flaschenrückgabeautomaten ist mit einem zumindest brandhemmend (T 30) in sinngemäßer Anwendung der ÖNORMEN B 3850 oder B 3852 ausgeführten Brandschutzabschluss zu versehen. Der Brandschutzabschluss muss bei Auftreten von Brandrauch automatisch geschlossen werden. ..."
Der Zeuge We führte dazu aus, dass der bescheidmäßig vorgeschriebene Brandschutzabschluss durch eine Brandschutzklappe oder eine Brandschutztüre gewährleistet werden hätte können, der Flaschenrückgabeautomat jedoch weder mit einer Brandschutzklappe noch mit einer Brandschutztüre versehen gewesen sei. Da der im gegenständlichen Bescheidauflagenpunkt vorgeschriebene Brandschutzabschluss nicht nur als Brandschutzklappe, sondern auch als Brandschutztüre ausgeführt werden kann, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die gegenständliche Tatanlastung deshalb nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht, da dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht auch vorgeworfen wurde, dass der vorgeschriebene Brandschutzabschluss auch mangels einer Brandschutztüre nicht gegeben war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt I.2.b):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der Aufzugsschacht im Keller nicht brandbeständig (F 90) gemäß ÖNORM B 3800 abgemauert gewesen sei.
Der Auflagenpunkt 2 des Betriebsanlagenbescheides vom 29.8.1994, Zl MBA 4/5 - BA 1648/92, lautet:
"Der Aufzugsschacht sowie die Lüftungsöffnung des Aufzugsschachtes im Keller sind zumindest brandbeständig (F 90) gemäß ÖNORM B 3800 abzumauern."
Der Zeuge We gab dazu an, dass der gegenständliche Schacht des gänzlich stillgelegten Aufzuges eine Maueröffnung gehabt habe, die entgegen der gegenständlichen Bescheidauflage nicht abgemauert gewesen sei.
Aufgrund der Angaben des Zeugen We in Verbindung mit dem bereits genannten Erhebungsbericht vom 19.6.1997 war der im Spruchpunkt I.2.b) umschriebene Sachverhalt daher als erwiesen festzustellen und von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.
Zu Spruchpunkt II.:
In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass keine Prüfbescheinigung über die wiederkehrende Prüfung der Betriebsanlage, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerblichen Vorschriften entspreche, vorgelegt werden habe können.
Gemäß § 368 Z 14 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Z 1 bis 13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage einer gemäß § 82a Abs 1 erlassenen Verordnung unterliegt. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Nach § 82b Abs 3 leg cit ist über jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren. Die Bestimmungen des § 82b leg cit wurden mit der Gewerberechtsnovelle 1988 in die GewO eingefügt und ist durch die im Art VI Abs 8 dieser Novelle festgelegte Übergangsregelung normiert, dass die im § 82b Abs 1 angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 (1. Jänner 1989) beginnen.
Da es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine "sonstige genehmigte Betriebsanlage" iSd § 82b Abs 1 GewO 1994 handelt, ist die Frist für die Vornahme der ersten Prüfung dieser genehmigten Betriebsanlage mit 31.12.1993 abgelaufen. Nach § 82b Abs 3 leg cit war daher der Inhaber der Anlage verpflichtet, die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke ab dem 1.1.1994 bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage "aufzubewahren".
Insofern der Berufungswerber die Auffassung vertritt, dass hinsichtlich der ihm im Spruchpunkt II. angelasteten Tat nicht die richtige Strafnorm herangezogen worden sei und diesbezüglich auf den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15.1.1998, GZ: UVS-04/G/21/00634/97, verweist, so vermag das erkennende Mitglied die auch im erwähnten Berufungsbescheid vertretene Auffassung, wonach die Nichtvorlage einer Prüfbescheinigung gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 gegenüber dem die Überprüfung vornehmenden Amtsorgan eine Verwaltungsübertretung nach § 338 Abs 2 GewO 1994 iVm § 367 Z 26 GewO 1994 darstelle, nicht zu teilen, ergibt sich doch aus der im § 82b Abs 3 GewO 1994 ausdrücklich normierten Verpflichtung zur "Aufbewahrung" der in Rede stehenden Prüfbescheinigung in Verbindung mit dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (341 BlgNr 17.GP) ua angeführten Zweck, wonach die zu veranlassenden wiederkehrenden Prüfungen auch der Entlastung der Behörden bei der Wahrnehmung der Überwachungspflichten gemäß § 338 Abs 1 GewO 1994 dienen sollen, dass der im § 82b Abs 3 GewO 1994 normierten Verpflichtung nicht bereits dadurch entsprochen wird, dass die in Rede stehende Prüfbescheinigung im Betrieb (allenfalls unauffindbar) verwahrt wird, sondern nur dann, wenn diese Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch das die jeweilige Überprüfung vornehmenden Amtsorgan aufliegt bzw diesem auch zur Einsichtnahme vorgelegt wird. Würde man den Ausdruck "aufzubewahren" nicht in dieser vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutung des Aufliegens zum Zwecke der Einsichtnahme durch das Behördenorgan verstehen, so würde man dem Gesetzgeber unterstellen, er habe eine sinnlose, lediglich auf die "Aufbewahrung" einer solchen Prüfbescheinigung (an irgendeinem Ort und allenfalls auch unauffindbar) abgestellte Regelung geschaffen. Aufgrund der Angaben des Zeugen We, wonach anlässlich der gegenständlichen Überprüfung über sein Verlangen keine Prüfbescheinigung im Sinne des § 82b GewO 1994 vorgelegt werden habe können, war der im Spruchpunkt II. umschriebene Sachverhalt als erwiesen festzustellen und war daher auch hinsichtlich der in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.
Zu den Spruchpunkten I.1.a) bis f), I.2.b) und II.:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Durch die Vorschreibung von gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 entsprechenden Auflagen sollen Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 ausgeschlossen und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Jede Nichteinhaltung einer in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Auflage schädigt somit in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse am Schutz des in § 74 GewO 1994 genannten Personenkreises, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der in Spruchpunkt I. angelasteten Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen war. Bei der Strafzumessung wurde das unterschiedliche Ausmaß der Verletzung der vorumschriebenen Interessen berücksichtigt, weshalb die zu Spruchpunkt I.1.f) verhängte Geldstrafe in einem weitaus stärkerem Ausmaß herabzusetzen war.
Durch die in Spruchpunkt II. angelastete Nichtbereithaltung der Prüfbescheinigung gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 wurde die im Interesse des gemäß § 74 GewO 1994 geschützten Personenkreises behördlicherseits anlässlich einer Betriebsüberprüfung vor Ort zu treffende Feststellung, ob der Betrieb der Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht oder verneinendenfalls entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen sind, in nicht unbedeutender Weise erschwert, weshalb der objektive Unrechtsgehalt dieser Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, ebenfalls nicht als geringfügig anzusehen war.
Dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodass schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen.
Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.
Im Hinblick auf den bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigten Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie angesichts dessen, dass die erstinstanzliche Behörde ihrer Strafbemessung günstige wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde gelegt hat, aufgrund der in der Berufung bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedoch bloß von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war, erscheinen die verhängten Geldstrafen als überhöht und waren auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen, wobei - wie bereits oben ausgeführt - auch der unterschiedliche objektive Unrechtsgehalt der Taten, die zu Spruchpunkt I.1.c) erfolgte Tateinschränkung und der hinsichtlich der in den Spruchpunkten I. und II. angelasteten Taten zur Anwendung kommende, unterschiedliche gesetzliche Strafrahmen zu berücksichtigen waren.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den ad I. jeweils bis S 30.000,-- und ad II. bis S 15.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen erscheinen die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.