RS UVS Niederösterreich 1999/03/08 Senat-GF-98-007

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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Rechtssatz

Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach §367 Z54 GewO ist ua das Besorgenlassen einer Tätigkeit durch einen anderen bzw das Veranlassen eines anderen zu einer Tätigkeit unter der Voraussetzung, dass der Betreffende wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung wegen unbefugter Gewerbeausübung begeht; Voraussetzung für die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens ist aber auch der Umstand, dass dieses Verhalten gesetzt wird, ohne es durch triftige Gründe rechtfertigen zu können.

Der Tatvorwurf hat daher auch die Feststellung zu enthalten, dass der Beschuldigte das angelastete Verhalten nicht durch triftige Gründe rechtfertigen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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