TE UVS Wien 1998/09/16 04/G/21/459/98

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Rupert L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 4.6.1998, Zl MBA 13/14 - S 4597/98, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm 1) Punkt 36, 2) Punkt 41 des Bescheides vom 29.10.1979, Zl MBA 13/14-Ba 2086/1/78, und 3) Punkt 1 des Bescheides vom 3.7.1980, Zl MA 63-B 611/79, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage zu 1) und 2) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß das Datum des rechtskräftigen Bescheides Zl MBA 13/14 - Ba 2086/1/78, richtig: "29.10.1979" zu lauten hat.

Zu Punkt 3) wird der Berufung in der Schuldfrage hinsichtlich der Tatanlastungen betreffend die mangelnden wärmedämmenden Eigenschaften der Regale und Regalwände Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 1 VStG eingestellt. Hinsichtlich der Tatanlastung betreffend die fehlenden Blenden wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In Ansehung der Straffrage wird der Berufung zu Punkt 3) insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 2.500,-- auf S 1.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag zu Punkt 3) von S 250,-- auf S 100,--. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von je S 500,-- zu 1) und 2), zusammen S 1.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 3) zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 04.06.1998, Zl MBA 13/14 - S 4597/98, hat folgenden Spruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Gesellschaft mbH gemäß § 370 Abs 5 GewO 1994 idgF zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 16.12.1997 in der Betriebsanlage in Wien, H-Straße, mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.10.1997, Zl MBA 13/14 - Ba 2086/1/78, und mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.07.1980, Zl MA 63 - B 611/79, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten hat, als folgende Mängel bestanden:

1) Im Verkaufsraum lagerten ca 160 Druckgaspackungen, die nicht gegen Herabfallen bzw gegen Herabrollen geschützt waren.

2) Es konnte kein Nachweis darüber erbracht werden, daß das Verkaufspersonal über die Gefahren von Druckgaspackungen unterrichtet wurde.

3) Im Verkaufsraum wurden im Bereich des Zuganges zum Lagerraum ca 500 Druckgaspackungen auf normalen Regalen, die keine wärmedämmenden Eigenschaften, keine entsprechenden Blenden und wärmedämmenden Wände besitzen, gemeinsam mit anderen brennbaren Materialien, (zB Verpackungskartons, Kunststoffe, ...) gelagert, obwohl die mit oben angegebenen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen lauten:

ad 1.) Punkt 36: Auf den Verkaufsregalen hat die Stapelung von Durckgaspackungen so zu erfolgen, daß diese nicht herabfallen oder herabrollen können. Ein Übereinanderstapeln in einem Fach ist nicht zulässig.

ad 2.) Punkt 41: Das Verkaufspersonal ist über die Gefahren von Druckgaspackungen und deren Abwendung nachweislich zu unterrichten.

ad 3.) Punkt 1: Druckgaspackungen dürfen nur auf unbrennbaren Regalen gelagert werden, die gegen benachbarte Regale zumindestens brandhemmend (gemäß ÖNORM B 3800) abgeschirmt sind. Doppelseitig zu benützende Regale müssen in der Mitte eine zumindestens brandhemmende Wand besitzen. Die Abschirmungen müssen die Druckgaspackungen in der Höhe um mindestens 20 cm überragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit 1.) Punkt 36), 2.) Punkt 41) des Bescheides vom 29.10.1979, Zl MBA 13/14 - Ba 2086/1/78 und 3.) Punkt 1) des Bescheides vom 03.07.1980, Zl MA 63 - B 611/79.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

3 Geldstrafen zu je Schilling 2.500,--, zusammen Schilling 7.500,--, falls diese uneinbringlich sind,

3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, zusammen 3 Tagen, gemäß § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 750,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 8.250,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.

Unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften brachte der Beschuldigte vor, er habe in seiner Rechtfertigung Beweisanträge gestellt, denen die Behörde erster Instanz nicht Folge geleistet hätte.

Es wurde daher beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Hilfsweise wurde beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Strafe herabzusetzen.

Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 08.09.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine rechtsfreundliche Vertreterin für den Berufungswerber teilnahm und in welcher Werkmeister E zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Die Beschuldigtenvertreterin brachte folgendes vor:

"Zu Punkt 1): Die Absturzsicherung ist nicht Gegenstand des angelasteten Auflagepunktes.

Zu Punkt 2): Es ist nicht im Auflagepunkt vorgeschrieben, daß der Nachweis in der BA aufzubewahren ist.

Zu Punkt 3): Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Lagerung mit anderen brennbaren Materialien nach dem angelasteten Spruchpunkt nicht erfolgen darf, wärmedämmende Wände sind nur insofern vorzusehen, wenn es sich um dopppelseitig zu benützende Regale handelt."

Herr Werkmeister E gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Es waren bereits mehrere Kontrollen und Revisionen in gegenständlicher BA, meiner Erinnerung nach sind jetzt die Mängel behoben.

Zu 1): Es waren die DP auf einem normalen Regalbrett aufgestellt, dieses Regalbrett wies jedoch keine Absturzsicherung auf. Dies kann zB ein angeschraubtes Brett oder eine Metalllatte sein. Eine solche Absturzsicherung soll verhindern, daß DP beim Hantieren durch Kunden möglicherweise runterstürzen. Eine solche Absturzsicherung war jedoch nicht vorhanden. Bei meinen Stichprobenüberprüfungen fehlten die Absturzsicherungen bei sämtlichen Regalen wo DP im Verkaufsraum gelagert waren. Zu 2): Zu dieser Revision kam ein Vertreter der Firmenleitung. Die Filialleiterin war ebenfalls anwesend. Beide suchten im Technikordner der BA. Eine Bestätigung darüber, daß das Verkaufspersonal über die Gefahren von DP unterrichtet wurde, wurde nicht gefunden.

zu 3): Die DP waren im Verkaufsraum systembezogen verteilt aufgestellt. Es gab bereits einige der DP-VO entsprechende Regale, jedoch 500 Stück DP wurden in Regalen gelagert, die nicht der DP-VO entsprachen, es waren normale Blechregale, die hatten keine wärmedämmenden Eigenschaften, die entsprechenden Blenden fehlten, die einen Flammenschlag verhindern würden. Noch dazu wurden die DP gemeinsam in einem Regal mit Waren gelagert, die in brennbaren Verpackungskartons waren."

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Gegenständlichem Straferkenntnis liegt der Erhebungsbericht des Werkmeister E vom 17.12.1997 zugrunde, in welchem folgendes festgehalten wird:

"Entgegen § 30 der 666. Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gew Betriebsanlagen 1995 wurden im Verkaufsraum im Bereich des Zuganges zum Lagerraum ca 500 Druckgaspackungen auf normalen Regalen, die keine wärmedämmenden Eigenschaften, keine entsprechenden Blenden und wärmedämmenden Wände besitzen, gemeinsam mit anderen brennbaren Materialien (zB Verpackungskartons, Kunststoffe, ...) gelagert.

Punkt 36) und 41) des Bescheides 29. Oktober 1979 waren noch nicht erfüllt (siehe Mitteilung vom 21. Dezember 1995).

An der zweiflügeligen Brandschutztür vom Verkaufsraum in den Hausgang konnten keine Mängel festgestellt werden.

Punkt 2) des Bescheides vom 27. Juli 1995 war somit erfüllt. Punkt 34) des Bescheides vom 29. Oktober 1979 wurde mit Berufungsbescheid vom 03. Juli 1980, Zl MA 63 - B 611/79, durch die erste Auflage ersetzt.

Nach ha Ansicht wäre ein ausreichender Kundenschutz schon bei Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen (§ 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gew Betriebsanlagen 1995) gewährleistet.

Da jedoch die Lagerung von Durckgaspackungen gesetzwidrig erfolgte, ist auch diese Auflage als nicht erfüllt anzusehen."

Da seitens des Beschuldigten der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen E in der mündlichen Verhandlung, der unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB einvernommen wurde und dabei einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck vermittelte und bei dem auf Grund seiner Schulung und Erfahrung auch davon ausgegangen werden konnte, daß er im Stande ist (auch augenscheinlich), derartige Sachverhalte hinreichend auf ihre Relevanz zu prüfen und entsprechend Bericht zu erstatten, nicht mehr entgegengetreten wurde, konnte diese Sachverhaltsannahme - unter Bezugnahme auf die diesbezügliche, oben angeführte Anzeige - gegenständlicher Entscheidung zugrundegelegt werden.

Zu den einzelnen Punkten ist folgendes auszuführen:

Zu Punkt 1):

Das Vorbringen der Beschuldigtenvertreterin, die Absturzsicherung sei nicht Gegenstand des angelasteten Auflagepunktes, ist nicht nachvollziehbar: In Auflagepunkt 36) des rechtskräftigen Bescheides vom 29.10.1979, Zl MBA 13/14 - Ba 2086/1/78, wird ausdrücklich normiert, daß auf den Verkaufsregalen die Stapelung von Druckgaspackungen so zu erfolgen hat, daß diese nicht herabfallen oder herabrollen können. Um dieses Herabfallen oder Herabrollen zu verhindern, ist es erforderlich, eine Vorkehrung dafür zu treffen, die dies verhindert. Dies kann zB - wie Werkmeister E zutreffend ausführt - ein angeschraubtes Brett oder eine Metalllatte sein. Diese Vorrichtung, welche das Herabfallen oder Herabrollen von Druckgaspackungen verhindert, wird üblich als "Absturzsicherung" bezeichnet, und wird durch Auflagepunkt 36) des Bescheides vom 29.10.1979, Zl MBA 13/14 - Ba 2086/1/78, eindeutig vorgeschrieben. Eine "Absturzsicherung" fehlte jedoch, somit wurde Auflagepunkt 36) des Bescheides vom 29.10.1979, Zl MBA 13/14 - Ba 2086/1/78, nicht eingehalten.

Zu Punkt 2):

Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigtenvertreterin wird dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt, daß er den entsprechenden Nachweis nicht in der Betriebsanlage aufbewahrt hat, sondern daß kein Nachweis erbracht werden konnte. Mit der in Rede stehenden Auflage wird nämlich vorgeschrieben, daß das Verkaufspersonal über die Gefahren von Druckgaspackungen und deren Abwendung "nachweislich" zu unterrichten ist, was nur dahingehend verstanden werden kann, daß ein diesbezüglicher Nachweis erbracht werden kann, zB durch Vorweisen diesbezüglicher Unterlagen. Ein entsprechender Nachweis, daß das Verkaufspersonal über die Gefahren von Druckgaspackungen und deren Abwendung unterrichtet wurde, konnte aber weder anläßlich der Erhebung am 16.12.1997, noch im Verwaltungsstrafverfahren (durch Vorlage entsprechender Unterlagen) erbracht werden. Somit wurde auch Auflagepunkt 41) des rechtskräftigen Bescheides vom 29.10.1979, Zl MBA 13/14 - Ba 2086/1/78, zuwidergehandelt.

Zu Punkt 3):

Hinsichtlich der Tatanlastung betreffend mangelnde wärmedämmende Eigenschaft der Regale und Regalwände ist auszuführen, daß in der gegenständlichen Bescheidauflage lediglich die Lagerung von Druckgaspackungen auf "unbrennbaren" Regalen mit "brandhemmenden" seitlichen Abschirmungen bzw "brandhemmenden" Mittelwänden im Falle der doppelseitigen Regalbenützung normiert ist, nicht aber eine "wärmedämmende" Ausgestaltung der Regalfächer und Regalwände. Der Umstand, daß die Lagerung der gegenständlichen Druckgaspackungen auf einfachen Blechregalen erfolgt ist, bei denen ein ungehinderter Wärmedurchgang gegeben ist, sodaß die Regalfächer und Regalwände keine wärmedämmende Eigenschaft (im Sinne des § 4 Ziffer 3 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl Nr 666/1995) aufgewiesen haben, stellt somit keine Übertretung des § 367 Ziffer 25 GewO 1994 in Verbindung mit Auflagepunkt 1) des Bescheides vom 03.07.1989, Ma 63 - B/611/79, dar, sondern käme diesbezüglich allenfalls eine Bestrafung nach den § 29 und § 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 in Betracht, weshalb hinsichtlich der Tatanlastung betreffend die mangelnden wärmedämmenden Eigenschaften der Regale und Regalwände spruchgemäß zu entscheiden war.

Hinsichtlich dieser Tatanlastung betreffend das Fehlen von Blenden (=Abschirmungen) wird auf Grund der oben angeführten Anzeige in Verbindung mit der Zeugenaussage des Werkmeister E in der mündlichen Verhandlung als erwiesen festgestellt, daß am 16.12.1997 an den gegenständlichen Regalen keine Blenden angebracht gewesen sind. Auf Grund dieses, auch seitens des Berufungswerbers nicht bestrittenen Sachverhaltes, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung - im spruchgemäßen Ausmaß - auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 06.11.1974, 1779/73) sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen.

Der Berufung war somit, da sowohl der objektive, wie auch der subjektive Tatbestand als gegeben anzunehmen waren, in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, die einer korrekten Zitierung des rechtskräftigen Bescheides Zl MBA 13/14 - Ba - 2086/1/78, diente.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten soll, erheblich geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Im Hinblick darauf, daß der auf die mangelnde wärmedämmende Eigenschaft der Regale und Regelwände bezugnehmende Teil der Tatanlastung entfällt, war der objektive Unrechtsgehalt der Tat im Vergleich zur erstinstanzlichen Strafbemessung als geringer anzusehen. Die Strafe zu Punkt 3) wurde dementsprechend spruchgemäß herabgesetzt.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Erschwerend war zu werten, daß der Beschuldigte einschlägig vorgemerkt ist.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen erweisen sich die verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, Vermögenslosigkeit und dem Fehlen von Sorgepflichten als durchaus angemessen und im Hinblick auf den vorliegenden Erschwerungsgrund als durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind.

Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Dazu kommt, daß der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt hat (siehe VwGH vom 11.7.1996, 95/07/0208), daß in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, somit eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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