TE UVS Steiermark 1999/05/31 30.9-9/99

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn J T vertreten durch die Rechtsanwälte K S W & P in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 27.1.1999, GZ.: 15.1 1997/5049, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.1.1999, GZ.: 15.1 1997/5049, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft unterlassen, die Auflage des Bescheides der BH Voitsberg vom 10.12.1996, GZ. 4.1- 45/95, einzuhalten, wonach in der Zeit von 24.00 Uhr und 05.00 Uhr keine Anlieferung von Waren erfolgen dürfe. Am 11.11.1997, um 03.57 Uhr seien Waren bei der B-Filiale in R, B/S-Straße, zugestellt worden.

Wegen dieser Übertretung wurde gemäß § 367 Z 25 GewO eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 3.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 3 Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben, darin die ihm angelastete Übertretung bestritten und aus den näher angeführten Berufungsdarlegungen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark führte eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durch und ist aufgrund dieser sowie akteninhaltsmäßig folgendes festzustellen:

Aus Anlaß der Berufung der B Warenhandel AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.12.1996, GZ.: 4.1-45/95, wurde dieser insoferne abgeändert, als eine zusätzliche Auflage wie folgt formuliert wurde:

In der Zeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr darf keine Anlieferung von Waren erfolgen; in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie in der Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr darf maximal je eine Anlieferung von Waren erfolgen, wenn der Be- und Abladebereich in Form eines Dockshelters, allseits umschlossen und an der Innseite absorbierend ausgeführt, adaptiert wird. Andernfalls ist jegliche Anlieferung von Waren während der Nachtstunden verboten und ausschließlich im Zeitraum zwischen 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr durchzuführen.

Aufgrund der durchgeführten Berufungsverhandlung konnte festgestellt werden, daß der Zeuge K S als Fahrer der Zustellerfirma F seinen Lastkraftwagen vor dem Kundeneingang zunächst abstellte, um den mitgeführten Anhänger abzukoppeln. Er selbst und auch sein Arbeitgeber bestätigten, daß an diesem Tag keinerlei Zustellungen bei der Firma B erfolgten und auch die Firma an diesem Tag nicht auf dem Tourenplan stand. Er stellte lediglich zunächst den Motorwagen ab, führte bei anderen Firmen Zustellungen durch und kehrte kurz vor 04.00 Uhr des 11.11.1997 wieder auf diesen Parkplatz zurück. Zu diesem Zeitpunkt führte er zwischen dem Motorwagen und dem Anhänger Rangiervorgänge mit Rollcontainern durch.

Diese Feststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmende Aussage des Zeugen S, der bei seiner Aussage unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion stand und eindringlich auf die Wahrheitspflicht seiner Aussage aufmerksam gemacht wurde. Sowohl aus der Aussage des meldungslegenden Zeugen K K, als auch der

einvernommenen Gendarmeriebeamten war nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu erfahren, daß in den frühen Morgenstunden des 11.11.1997 eine Warenanlieferung, somit Zustellvorgänge, durch die Zustellfirma F bei der B Warenhandel AG in R erfolgte. So konnte sich der Zeuge Z weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Berufungsverfahren an den gegenständlichen Fall erinnern. Der Zeuge H gab im erstinstanzlichen Verfahren zwar an, daß Waren mit der Hebebühne auf- und abtransportiert worden seien und dabei auch Lärm entstanden sei, jedoch über näheres Befragen hinsichtlich allfälliger Anlieferungen konkret bei der B Warenhandel AG in R keine für das Verfahren wesentliche exakte Aussagen treffen konnte.

Die Berufungsbehörde hat anhand der festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 - 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wird dadurch daß in § 367 Z 25 GewO auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Auf die im konkreten Fall mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 19.6.1997, GZ.: 04- 15.30-96/14, textierte Auflage wurde bereits hingewiesen. Wie diesem Bescheid in dessen Begründung zu entnehmen ist, liegen die Grundgeräuschpegelwerte im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr bei rund 31 dB und ergibt sich daraus ein Grenzwert von 56 dB. Dieser Grenzwert wird durch die auftretenden Schallpegelspitzen des Zu- und Abfahrens inklusive Bremsgeräusche bei lediglich einer Anlieferung bis zu 4 Mal in diesem Zeitraum überschritten. Die Überschreitung über den Grenzwert liegt dabei maximal bei 2 dB. Für den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr, in welchem ebenfalls nur eine Anlieferung erfolgt, ergibt sich aufgrund des im Ortsgebiet von Voitsberg in den frühen Morgenstunden gegenüber dem Nachtzeitraum ein verstärktes Fahraufkommen, womit auch eine Anhebung des Grundgeräuschpegels verbunden ist.

Wie sich nun aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, stellte der Lenker der Zustellerfirma F zwar einen Lastkraftwagen samt Anhänger vor der Firma B ab, führte jedoch zum Tatzeitpunkt 11.11.1997 bei der B Warenhandel AG in R keinerlei Zustellungen im Sinne einer Anlieferung von Waren durch. Im Sinne der mit zitiertem Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19.6.1997 vorgeschriebenen Auflage war jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde die dem Berufungswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der B Warenhandel AG angelastete Tätigkeit der Zustellerfirma insoferne nicht zuzurechnen, als das tatsächliche Anhalten eines Lastkraftwagens vor dem Verbrauchermarkt und allfällige Rangiervorgänge zwischen dem Lastkraftwagen und dem mitgeführten Anhänger nicht unter die zitierte Auflage zu subsumieren sind. Es hätte somit entweder eine umfassendere Vorschreibung insoferne erfolgen müssen, als auch sämtliche Anfahrvorgänge mit Fahrzeugen bestimmter Zusteller in einem bestimmten Zeitraum zu unterlassen sind oder allenfalls die gegenständliche Übertretung aufgrund allfälliger lärmerregender Tätigkeiten einer anderen Norm zu unterstellen gewesen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der darauf basierenden rechtlichen Konsequenzen war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Auflage Anlieferung Lärmerregung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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