RS UVS Wien 1998/10/29 04/G/35/586/97

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Rechtssatz

Da der im gegenständlichen Bescheidauflagenpunkt ("Der Mauerdurchbruch im Bereich des Flaschenrückgabeautomaten ist mit einem zumindest brandhemmend (T 30) in sinngemäßer Anwendung der ÖNORMEN B 3850 oder B 3852 ausgeführten Brandschutzabschluss zu versehen. Der Brandschutzabschluss muss bei Auftreten von Brandrauch automatisch geschlossen werden. ...") vorgeschriebene Brandschutzabschluss nicht nur als Brandschutzklappe, sondern auch als Brandschutztüre ausgeführt werden kann, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die gegenständliche Tatanlastung, wonach der Flaschenrückgabeautomat zum Tatzeitpunkt nicht mit einer Brandschutzklappe ausgeführt gewesen sei, nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht, da dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht auch vorgeworfen wurde, dass der vorgeschriebene Brandschutzabschluss auch mangels einer Brandschutztüre nicht gegeben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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